Haus mit Baugerüst vor dem Balkon flashpics, Fotolia

4. April 2017, 9:04 Uhr

Kein Balkon – trotzdem zahlen? Bal­kon­sa­nie­rung: Teilen sich alle Eigen­tü­mer die Kosten?

Eine Balkonsanierung an einer größeren Wohnanlage geht ins Geld. Aber müssen alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Kosten anteilig tragen – auch dann, wenn ihr Balkon nicht betroffen ist oder sie gar keinen haben? Entscheidend ist unter anderem, was in der Teilungserklärung steht und welche Balkonteile betroffen sind.

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Balkon: Gemein­schafts­ei­gen­tum oder Sondereigentum?

Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Kosten für die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Dazu zählen typischerweise etwa die Hausfassade und das Treppenhaus. Für die Sanierung von Sondereigentum hingegen muss derjenige Wohnungseigentümer aufkommen, dem es gehört und der es nutzt. Der Balkon ist häufig ein Grenzfall: Bestimmte Teile zählen in der Regel zum Sondereigentum, da sie nur durch denjenigen genutzt werden können, der in der jeweiligen Wohnung wohnt – etwa die Innenseiten der Türen und Fenster, der Anstrich des Balkoninnenraums und der Bodenbelag. Andere Teile des Balkons, wie etwa Geländer, Stützen, Trennmauern und weitere tragende Hausteile, gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Bal­kon­sa­nie­rung: Kos­ten­be­tei­li­gung auch ohne eigenen Balkon möglich

Entsprechend ist es möglich, dass Wohnungseigentümer die Kosten für eine Balkonsanierung anteilig mittragen müssen, auch wenn ihre Wohnung gar keinen Balkon hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem solchen Fall, dass auch die Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung ohne Balkon sich an der für das gesamte Haus geplanten Balkonsanierung finanziell beteiligen müsse (AZ V ZR 114/09). Denn saniert werden sollten Balkonteile, die zum Gemeinschaftseigentum gehörten. Insgesamt verfügten in diesem Fall nur 6 der 14 Wohnungen in dem Haus über einen Balkon, zahlen mussten aber dennoch alle Eigentümer anteilig.

Tei­lungs­er­klä­rung kann Ver­pflich­tung zur Kos­ten­be­tei­li­gung aufheben

In einem anderen Fall hingegen erhielt eine Eigentümerin, die nicht direkt von der Balkonsanierung betroffen war, vor dem BGH Recht und musste nicht zahlen (AZ V ZR 9/12). Auch in diesem Fall ging es um Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass die Kosten für die Sanierung einzelner Balkone von allen Eigentümern zu tragen seien. Jedoch sah die Teilungserklärung davon abweichend ausdrücklich vor, dass sämtliche Instandhaltungskosten für Balkone von den jeweiligen Eigentümern selbst zu tragen seien – ohne Einschränkungen und Ausnahmen. Der BGH entschied daher, dass der gegen die Teilungserklärung verstoßende Beschluss zur Kostenaufteilung nicht bindend sei und Eigentümer ohne Balkon sich demnach nicht an den Kosten für die Sanierung beteiligen müssten.

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