Neue Gesetze 2019: Was sich für Verbraucher ändert Mediteraneo, Fotolia

3. Januar 2019, 14:06 Uhr

So geht's richtig Neue Gesetze 2019: Was sich für Ver­brau­cher ändert

Das Jahr 2019 bringt viele neue Gesetze beziehungsweise Gesetzesänderungen mit sich. Und einige davon betreffen bestimmt auch dich. Hier erfährst du, welche Neuerungen für Mieter, Arbeitnehmer, Familien und Verbraucher ab Januar 2019 kommen.

Auch im neuen Jahr rundum abgesichert: Eine Rechtsschutzversicherung lohnt sich. >>

Januar 2019: Ände­run­gen bei den Sozialversicherungsbeiträgen

In Sachen Kranken- und Arbeitslosenversicherung beginnt das Jahr 2019 für Arbeitnehmer erfreulich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken von 3 Prozent auf 2,5 Prozent. Die Entlastung für Arbeitnehmer liegt damit bei 0,25 Prozent – denn der Arbeitgeber zahlt die andere Hälfte. Dieses paritätische Prinzip gilt künftig auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Alles, was die Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen 14,6 Prozent fordert (im Schnitt 0,9 Prozent extra), zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 2019 zu gleichen Teilen. Bisher musste der Arbeitnehmer dies allein tragen. Auch Selbstständige profitieren von den Gesetzesänderungen. Wer wenig verdient, muss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur noch einen Mindestbeitrag von 171 Euro im Monat zahlen (vorher: 423 Euro). Einen Wermutstropfen gibt es allerdings in Sachen Sozialversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt ab Januar 2019 um 0,5 Prozent und beträgt künftig 3,05 Prozent.

Weitere Ver­bes­se­run­gen für Arbeitnehmer

Die Arbeitszeit reduzieren, um sich für einen bestimmten Zeitraum stärker anderen Dingen widmen zu können? Mit der Brückenteilzeit geht das. Der Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit gilt für Arbeitnehmer, die seit mindestens 6 Monaten in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 45 Mitarbeiter hat.
Auch bei den Zuschüssen zur betrieblichen Altersvorsorge ist der Arbeitgeber ab 2019 stärker in der Pflicht: Wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart – was oft der Fall ist –, muss er künftig verpflichtend einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Sparbeitrags beisteuern.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2019 erneut: Jetzt beträgt er 9,19 Euro die Stunde. Auch einige Branchenmindestlöhne steigen: Wer als Elektriker, als Dachdecker oder in der Pflege arbeitet, bekommt mehr Geld.

Arbeits­lo­sig­keit und Hartz IV: Neue Geset­zes­re­ge­lun­gen ab 2019

Ab Januar 2019 gilt: Wer seinen Job verliert und innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Bisher sah die Regelung 12 Monate Einzahlung innerhalb der letzten 24 Monate vor.

Die Hartz IV-Regelsätze steigen und liegen ab dem 1. Januar 2019 bei:

  • 424 Euro für Alleinstehende,
  • 382 Euro für Personen in einer Bedarfsgemeinschaft,
  • 245 Euro für Kinder bis 5 Jahre
  • und 322 Euro für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren.

Die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur sind künftig auch für Nicht-Arbeitslose verfügbar. So bestimmt es das neue Qualifizierungschancengesetz. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung soll es dafür sorgen, dass möglichst viele Arbeitnehmer den Anforderungen des Arbeitsmarktes auch in Zukunft gewachsen sind.

Langzeitarbeitslosen soll ab 2019 mit einem neuen Gesetz die Rückkehr in den Beruf erleichtert werden. Mehr dazu liest du hier. 

Neue Gesetze 2019: Was sich für Verbraucher ändert

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Rund um Kind und Familie: Geset­zes­än­de­run­gen 2019

Wer Kinder hat, sollte einige finanzielle Neuregelungen kennen: Zum 1. Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag auf 2490 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern: 4980 Euro). Eine Erhöhung des Kindergeldes folgt ab Juli 2019:

  • 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind
  • 210 Euro für das dritte Kind
  • 235 Euro für jedes weitere Kind

Wenn die Eltern getrennt leben, steht minderjährigen Kindern ab Januar 2019 ein höherer Unterhalt zu. Vorgesehen sind als Mindestbedarfe pro Monat:

  • bis zum voll­ende­ten 6. Lebens­jahr: 354 Euro
  • zwischen 6 und 11 Jahren:  406 Euro
  • ab 12 Jahren bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr: 476 Euro

Eine Änderung im Personenstandsgesetz (§ 22 PStG) eröffnet eine neue Option für junge Eltern, deren Kind mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen auf die Welt kommt ("Drittes Geschlecht"). Sie können das Neugeborene künftig beim Standesamt als "divers" eintragen lassen. Auch der Eintrag ohne Geschlechtsangabe ist weiterhin möglich. Erwachsene, die für sich den Eintrag "divers" wünschen, können gemäß § 45b PStG ebenfalls eine Änderung beantragen. Viele Frauen, die 2019 in Rente gehen oder bereits Rentnerinnen sind, profitieren von der Mütterrente II. Wenn sie Kinder haben, die vor 1992 geboren sind, bringt sie ihnen einen zusätzlichen halben Rentenpunkt und damit mehr Geld aufs Konto.

Eine allgemeine Rentenerhöhung ist für 2019 ebenfalls geplant, jedoch voraussichtlich erst zur Jahresmitte. Weniger schön für Neu-Rentner: Wer ab 2019 Ruheständler ist, muss 78 Prozent der Rente versteuern (für alle, die schon länger Rentner sind: 76 Prozent).

Von diesen Rege­lun­gen pro­fi­tie­ren Mieter ab Januar 2019

Damit Mieterhöhungen im Rahmen bleiben, gibt es ab 2019 einige neue gesetzliche Regelungen dazu:

Bei Neuvermietungen soll künftig leichter nachprüfbar sein, ob die Höhe der Miete angemessen ist. Stichwort Mietpreisbremse: Soll die Miete teurer sein, als es die Mietpreisbremse erlauben würde, ist der Vermieter ab 2019 verpflichtet, seine potenziellen Mieter vor Vertragsabschluss unaufgefordert darüber zu informieren, wie viel der Vormieter gezahlt hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Neue Gesetze 2019: Was sich für Verbraucher ändert

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Bei Modernisierung oder energetischer Sanierung sind Mieterhöhungen für bestehende Mietverträge künftig stärker gedeckelt. Egal, wie teuer die Sanierung war: In den ersten 6 Jahren danach darf die Miete höchstens um 3 Euro pro Quadratmeter steigen, bei Wohnungen mit einem Mietpreis unter 7 Euro pro Quadratmeter sogar nur um 2 Euro. Eine sogenannte Luxussanierung mit dem Ziel, die Mieten kräftig zu erhöhen und alte Mieter notfalls zu vertreiben, wird gemäß § 6 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) zur Ordnungswidrigkeit und kann mit einer hohen Geldbuße geahndet werden. Die Kosten für eine Modernisierung dürfen Vermieter ab 2019 in Gebieten mit geltender Kappungsgrenze nur noch zu 8 Prozent auf die Mieter umlegen (bisher: 11 Prozent).

Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Neue­run­gen rund um die Steuererklärung

Die Steuererklärung muss nicht mehr bis zum 31. Mai, sondern bis spätestens 31. Juli abgegeben werden. Wer den Termin verpasst, zahlt einen Zuschlag. Mehr Infos dazu liest du hier. 

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen um 1,84 Prozent. Außerdem erhöhen sich die Freibeträge: Einkommensteuer wird künftig erst ab 9.168 Euro Bruttojahreseinkommen fällig, bei gemeinsam veranlagten Partnern ab 18.336 Euro.
Für Dienstfahrräder sowie Elektro- und Hybrid-Dienstwagen gibt es Steuervorteile: Die private Nutzung des Fahrrads ist künftig steuerfrei. Für das Dienst-Elektroauto müssen bei privater Nutzung nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden (vorher: 1 Prozent). Auch der Zuschuss zum Jobticket durch den Arbeitgeber muss nicht mehr versteuert werden.

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