Paketdienste: Was ist erlaubt und was nicht? WavebreakMediaMicro, Fotolia

22. Dezember 2014, 10:08 Uhr

Zustellung und Paketannahme Paket­diens­te: Was ist erlaubt und was nicht?

Kurz vor den Feiertagen haben Paketdienste besonders viel zu tun: Millionen von Geschenken und Paketen wollen zugestellt werden. In all dem Trubel kann auch schon mal etwas schief gehen, was zu Unzufriedenheit bei den Empfängern führen kann. Da stellt sich die Frage, was dürfen Zusteller eigentlich und was nicht? Und welche Rechte haben Sie als Kunde?

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Benach­rich­ti­gungs­kar­te infor­miert über Verbleib des Pakets bei Nichtanwesenheit

Hin und wieder kann es vorkommen, dass ein Paket zugestellt werden soll, Sie aber nicht zu Hause sind. Grundsätzlich gilt, dass Paketdienste immer zuerst versuchen müssen, den Empfänger einer auszuliefernden Sendung persönlich anzutreffen. Klappt dies nicht, kann das Paket in einer Filiale hinterlegt oder aber bei einem Ersatzempfänger abgegeben werden. Dies ist in aller Regel ein Nachbar. In beiden Fällen gilt: Sie als Empfänger müssen immer mittels einer Benachrichtungskarte über den Verbleib der Sendung informiert werden. Diese Benachrichtigung sollte vom Zusteller in den Briefkasten eingesteckt und nicht etwa an die Tür geklebt werden.

Wenn der Nachbar Pakete annimmt

Als Nachbar stehen Sie übrigens nicht in der Pflicht für andere Pakete entgegenzunehmen. Denken Sie aber daran, dass Sie vermutlich ebenfalls dankbar wären, wenn ein Nachbar diesen kleinen Dienst für Sie tun würde. Quittieren Sie mit Ihrer Unterschrift den Erhalt eines Pakets, sollten Sie sorgfältig mit der Sendung umgehen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass mit der gelieferten Ware augenscheinlich alles in Ordnung ist. In dem Moment, in dem Sie den Stift aufsetzen, wird der Zusteller von seiner Haftungspflicht entbunden. Zuvor ist er für den Verbleib des Pakets verantwortlich. Legt er dieses beispielsweise, ohne Rücksprache zu halten, einfach vor Ihrer Tür ab und es wird gestohlen, haftet er. Um Ärger zu vermeiden, können Sie jedoch in Absprache mit der Post einen Wunschort festlegen, wie etwa einen Ablageplatz auf der Terrasse, an dem das Päckchen abgelegt werden darf. Allerdings sollten Sie beachten, dass der Zusteller in diesem Fall nicht haftet, wenn die Sendung abhandenkommt. Ebenso wie einen Wunschort können Sie einen Wunschnachbarn bestimmen – sprechen Sie einen Nachbarn Ihrer Wahl an und fragen Sie, ob dieser künftig Pakete für Sie annehmen würde.

Nicht erlaubt: Paket­diens­te klingeln nicht

Ab und zu werden Beschwerden darüber laut, dass Paketdienste gar nicht erst geklingelt und einfach nur die Benachrichtigungskarte in den Kasten geworfen hätten – das ist verboten. Hier jedoch das Gegenteil zu beweisen, stellt sich in der Regel als schwierig heraus. Um der Sache auf den Grund zu gehen, können Sie sich mit dem jeweiligen Paketdienst in Verbindung setzen. Notieren Sie dafür am besten Tag und Uhrzeit und halten Sie Adresse und Paketnummer bereit.

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