Ermäßigter Eintritt: Wo beginnt Diskriminierung? An einer Kasse übergibt eine Männerhand einer Frauenhand zwei Tickets. Tyler Olson, Fotolia

24. August 2016, 14:54 Uhr

Preisdifferenzierung Ermä­ßig­ter Eintritt: Wo beginnt Diskriminierung?

In vielen Freizeiteinrichtungen wird zum Beispiel von Schülern oder Senioren nur ein ermäßigter Eintritt verlangt. Diese Form der Preisdifferenzierung an der Kasse ist gängig – sie kann aber auch eine Diskriminierung bedeuten, wenn sie nicht begründet ist oder bestimmte Gruppen zu stark benachteiligt.

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Preis­dif­fe­ren­zie­rung grund­sätz­lich erlaubt

Wenn bestimmte Personengruppen in einem Schwimmbad, im Kino oder in einem Freizeitpark ermäßigten Eintritt erhalten, so handelt es sich um eine Form der Preisdifferenzierung: Für dieselbe Leistung werden unterschiedliche Preise verlangt. In diesem Fall findet eine Segmentierung statt, die Besucher in unterschiedliche Gruppen einteilt. Das ist gängig und grundsätzlich erlaubt: So zahlen häufig Schüler, Studenten und Rentner einen geringeren Eintrittspreis, manchmal gilt ein Rabatt auch für Arbeitslose. Im Regelfall lässt sich der ermäßigte Eintritt mit dem vergleichsweise geringen Einkommen der Personengruppen begründen.

Ermä­ßig­ter Eintritt: Niemand darf gezielt benach­tei­ligt werden

Bei dieser Form der Preisdifferenzierung muss jedoch immer darauf geachtet werden, dass sie begründet und nachvollziehbar ist. Bestimmte Gruppen von Besuchern dürfen nicht zu stark bevorzugt oder benachteiligt werden. Dies können der Gesetzgeber, ein Gericht oder die zuständige Behörde als Diskriminierung werten und untersagen.

RechtsschutzEin­tritts­prei­se: Ver­fas­sungs­kla­ge wegen Dis­kri­mi­nie­rung erfolgreich

Vor diesem Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde eines Manns aus Österreich erfolgreich, der sich gegen die Preisgestaltung in einem süddeutschen Schwimmbad wehrte. Dort bezahlen Besucher regulär einen Eintrittspreis von 8 Euro. Für Bewohner der fünf Gemeinden, die das Schwimmbad betreiben, gilt jedoch ein ermäßigter Eintritt in Höhe von 5,50 Euro. Dies bemängelte der Besucher aus Österreich und klagte wegen Diskriminierung. Nach mehreren Instanzen erhielt er vor dem Bundesverfassungsgericht Recht (AZ 2 BvR 470/08): Die Preisdifferenzierung verstoße in dieser Form gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Richter führten aus, dass ein Rabatt an der Schwimmbadkasse für Einheimische grundsätzlich möglich sei, etwa wegen knapper Ressourcen oder wegen besonderer Belastungen für die Anwohner. Im vorliegenden Fall sei der vergünstigte Eintritt jedoch nicht ausreichend begründet, so das Gericht – umso mehr, da das Schwimmbad ausdrücklich um überregionale Besucher werbe.

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