Frau im Callcenter telefoniert und lacht dabei Bojan, Fotolia

3. Januar 2018, 14:44 Uhr

Harte Strafen für Hobby-Detektive Gespräch aufnehmen: Ist das legal?

Wer Gespräche aufnehmen will, braucht heute kein Abhörgerät mehr, sondern nur eine kleine App. Das macht es verlockend einfach. Dennoch sollten Sie das in der Regel lieber sein lassen. Sie riskieren ein Strafverfahren und gewinnen dabei vermutlich noch nicht mal verwertbare Beweise.

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Das Auf­zeich­nen eines Gesprächs ist strafbar

Der Gesetzgeber schützt die Vertraulichkeit des Wortes und so drohen nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Haft, wenn Sie:

  • das nicht öffent­lich gespro­che­ne Wort eines anderen auf Tonträger aufnehmen oder
  • eine so her­ge­stell­te Aufnahme benutzen oder Dritten zugäng­lich machen.
  • Auch der Versuch ist strafbar.
  • Die dazu benutzten Geräte können ein­ge­zo­gen werden.

Das Aufzeichnen eines nicht-öffentlichen Gesprächs verletzt die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist deshalb nicht mit den Grundrechten vereinbar. Aus diesem Grund hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht aktuell eine fristlose Kündigung legitimiert, die ausgesprochen wurde, weil der Mitarbeiter ein Personalgespräch auf dem Handy mitgeschnitten hatte (AZ 6 Sa 137/17) – und das, obwohl der Mann schon 25 Jahre in der Firma angestellt war.

Wie so oft gibt es allerdings auch Ausnahmen. So dürfen Sie ganz legal ein Gespräch aufnehmen, wenn:

  • Alle Gesprächs­part­ner vorher ein­ge­wil­ligt haben – am besten schriftlich.
  • Die Aufnahme durch das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) legi­ti­miert wird (zum Beispiel Notrufe).
  • Sie sich in einer Not­wehr­si­tua­ti­on befinden – also bei­spiels­wei­se gerade akut bedroht werden.

Ist es legal, Gesprächs­mit­schnit­te zu veröffentlichen?

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Aus denselben Gründen, die das Aufnehmen untersagen, ist prinzipiell auch das Veröffentlichen von Privatgesprächen verboten. Deswegen werden heimlich angefertigte Aufnahmen in der Regel auch nicht als Beweis vor Gericht anerkannt. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Es besteht kein grund­sätz­li­ches Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Der Richter kann also im Ein­zel­fall das Recht des Belausch­ten gegen das Interesse des Lauschers aufwiegen.
  • Ein heim­li­ches Gespräch darf ver­öf­fent­licht werden, wenn die Ver­öf­fent­li­chung der Wahr­neh­mung über­ra­gen­der öffent­li­cher Inter­es­sen dient.

Was übrigens immer legal ist und auch vor Gericht Anerkennung findet: ein Gedächtnisprotokoll.

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