Junge Familien sitzt auf dem Sofa, Fernbedienung in der Hand pressmaster, Fotolia

21. September 2015, 13:26 Uhr

Trotz Gemeinschaftsantenne BGH: Keine Gema-Gebühren für Wohnungseigentümer

Private Wohnungen sind nicht mit Konzertsälen vergleichbar: Wohnungseigentümer müssen keine Gema-Gebühren zahlen, wenn es in der Wohnanlage eine Gemeinschaftsantenne für alle gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden (AZ I ZR 228/14). Die Begründung: Die Wiedergabe des Fernseh- und Radioprogramms findet nicht öffentlich statt. Folgendes sollten Sie als Privatperson über Gema-Gebühren wissen. Übrigens: Ein Rechtsschutz kann helfen, wenn es Ärger gibt.

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Gema-Gebühren nur bei Wie­der­ga­be für die Öffentlichkeit

Im konkreten Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft in München. Da die 343 Wohneinheiten über eine Gemeinschaftsantenne das Fernseh- und Radioprogramm empfangen, forderte die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (Gema) die Wohnungseigentümer zum Zahlen entsprechender Gema-Gebühren auf. Aufgrund der Gemeinschaftsantenne handle es sich um eine öffentliche und zufällige Ansammlung von Bewohnern, die mit dem Publikum in einem Konzertsaal vergleichbar seien, so die Gema. Die BGH-Richter folgten dieser Argumentation nicht. Die Wohnungseigentümer beziehungsweise ihre Mieter stellen eine "private Gruppe" dar. Gema-Gebühren werden jedoch nur bei einer öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Textbeiträgen fällig.

Wann Pri­vat­per­so­nen Gema-Gebühren zahlen müssen

Egal ob Hochzeit oder Geburtstagsfeier: Bei privaten Festen müssen Sie in der Regel keine Gema-Gebühren zahlen. Laut § 15, Abs. 3 Urheberrechtsgesetz ist die Wiedergabe dann öffentlich, wenn die Mehrheit der Veranstaltungsbesucher nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Wenn Sie bei größeren Feiern auf Nummer sicher gehen und Streit ausschließen wollen, sollten Sie direkt bei der Gema nachfragen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Übrigens: Auch wenn Sie in der Warteschleife Ihres Smartphones oder auf Ihrem Anrufbeantworter aktuelle Hits erklingen lassen, haben Sie als Privatperson nichts zu befürchten. Tipp: Holen Sie sich bei Ärger mit der Gema Unterstützung durch einen Privat-Rechtsschutz.

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