20. Juli 2017, 14:38 Uhr
Unklarer Zeitpunkt Zeckenstich wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Ein Polizist hatte sich einen Zeckenstich zugezogen und forderte eine Anerkennung der Verletzung als Dienstunfall. Weil er nicht eindeutig beweisen konnte, dass der Stich während der Arbeitszeit erfolgt war, hatte er damit vor Gericht jedoch keinen Erfolg.
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Zeckenstich vermutlich im Nachtdienst zugezogen
Während seiner Nachtschicht hatte der Polizist im dichten Gebüsch neben der Autobahn einem Unfallopfer geholfen. Später bemerkte er an seinem Körper eine Verdickung im Steißbeinbereich. Erst vier Tage nach der Nachtschicht stellte er fest, dass er sich an dieser Stelle einen Zeckenstich zugezogen hatte. Diesen wollte er als Dienstunfall anerkennen lassen. Er erklärte, beim Duschen vor der fraglichen Schicht noch nichts Auffälliges an seinem Körper bemerkt zu haben. Das Polizeipräsidium lehnte die Anerkennung aber ab und auch vor dem Verwaltungsgericht Köln war die Klage nicht erfolgreich.
Beweislast für Dienstunfall liegt beim Betroffenen
Beim Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsinstanz hatte der Polizist ebenfalls keinen Erfolg (AZ 3 A 2748/15). Es könne nicht eindeutig bestimmt werden, wann und wo es zu dem Zeckenstich kam, so das Gericht. Für eine Anerkennung als Dienstunfall wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Die Beweislast, dass der Zeckenstich tatsächlich im Dienst erfolgt ist, trägt in diesem Fall der Polizist als Kläger. Für das Gericht war es nicht ausreichend, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand. Es sei vielmehr auch möglich, dass der Stich vor oder nach dem Einsatz erfolgt sei.
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