Wechsel in befristeten Job: Sperre beim Arbeitslosengeld? Ein Kugelschreiber liegt auf einem Papier, auf dem dessauer, Fotolia

22. Februar 2016, 16:00 Uhr

Berechtigtes Interesse Wechsel in befris­te­ten Job: Sperre beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld kann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus seinen unbefristeten Job kündigt, stattdessen ein befristetes Arbeitsverhältnis antritt und anschließend arbeitslos wird. Nicht immer halten Gerichte eine Sperrfrist in solchen Fällen jedoch für angemessen. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch aus berechtigtem Interesse geschlossen werden.

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Befris­te­ter Arbeits­ver­trag: Berech­tig­tes Interesse?

Ein befristeter Arbeitsvertrag bringt für den Arbeitnehmer einige Unsicherheiten mit sich. Manchmal kann es aber durchaus Vorteile haben, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu kündigen und stattdessen eine befristete Stelle anzunehmen – zum Beispiel dann, wenn der neue Arbeitgeber deutlich näher am Wohnort sitzt oder der Lohn wesentlich höher ist. Sind die Arbeitsbedingungen in dem neuen Unternehmen deutlich besser, dann ist vor Gericht von einem sogenannten berechtigten Interesse des Arbeitnehmers auszugehen, auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

Ent­schei­dung zugunsten des Arbeitnehmers

Mit einem solchen Fall hat sich das Sozialgericht Speyer beschäftigt und einem Maurer recht gegeben, der gegen eine Sperre bei seinem Arbeitslosengeld geklagt hatte (AZ S 1 AL 63/15). Er hatte eine unbefristete Arbeitsstelle gekündigt, um einen befristeten Job anzunehmen. Dieser bot ihm mehrere Vorteile: Zum einen war der Stundenlohn um etwa 20 Prozent höher, zum anderen lag die Arbeitsstätte deutlich näher an seinem Wohnort. Als sein befristeter Arbeitsvertrag endete und er sich arbeitslos meldete, legte die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld fest – zu Unrecht, wie das Gericht entschied: Ein berechtigtes Interesse des Klägers sei nachgewiesen.

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Die Arbeitsagentur hatte die sofortige Zahlung des Arbeitslosengeldes mit der Begründung verweigert, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit bewusst selbst herbeigeführt habe. Wenn ein Arbeitnehmer von einem unbefristeten in einen befristeten Job wechselt, kann eine anschließende Sperrfrist beim Arbeitslosengeld aus diesem Grund tatsächlich rechtens sein. Das Sozialgericht Speyer wies in Zusammenhang mit dem aktuellen Urteil jedoch darauf hin, dass stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet und die Interessen abgewogen werden müssten.

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