Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Muss Arbeitgeber darauf hinweisen? stnazkul, Fotolia

24. September 2014, 11:49 Uhr

Rechte wahren Video­über­wa­chung am Arbeits­platz: Muss der Arbeit­ge­ber darauf hinweisen?

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist mittlerweile in vielen Unternehmen verbreitet. In erster Linie dient die Maßnahme dem Schutz von Objekten oder Personen. In einigen Fällen fühlen sich Arbeitnehmer jedoch von der Überwachung in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt  – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen hat. Dann sollten Sie Ruhe bewahren und zunächst das konstruktive Gespräch suchen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser? Schlagen Sie Ihren Chef mit seinen eigenen Waffen. >>

Video­über­wa­chung am Arbeits­platz: Einblicke in die Rechtslage

Wenn es an Ihrem Arbeitsplatz Überwachungskameras gibt, können Sie sich zunächst einmal darüber informieren, ob diese legitim sind oder nicht. Wenden Sie sich dafür am besten direkt an Ihren Vorgesetzten und nicht an einen Anwalt. Den gesetzlichen Rahmen stellt hier das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Nach § 6b ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Überwachungskameras dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, für die Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen den Grund für die Überwachung sicherlich auf Nachfrage erklären.

Arbeit­ge­ber muss auf Über­wa­chungs­ka­me­ra hinweisen

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist unter anderem dann ein Problem, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht auf die installierten Kameras hinweist. Laut dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, muss kenntlich gemacht werden, dass eine Überwachungskamera genutzt wird – es besteht also normalerweise eine Hinweispflicht. Heimliche Videoüberwachung wird im Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Eine verdeckte Überwachung am Arbeitsplatz kann nur dann rechtens sein, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat wie zum Beispiel Diebstahl vorliegt.

Sollten Sie während der Arbeit eine mögliche Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte feststellen, zielen Sie nicht sofort auf einen Rechtsstreit oder dergleichen ab. Idealerweise sprechen Sie Ihren Arbeitgeber ruhig und sachlich auf die Thematik an und suchen im Interesse aller eine Lösung. Möglicherweise sind die Gründe für die Überwachung gerechtfertigt. Bei Unklarheiten können Sie sich vor dem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber von einem Experten zum Thema beraten lassen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.