Verkaufsoffene Sonntage: Wann und wie oft erlaubt? Ein junge blonde Frau steht vor zwei Kleiderstangen und hält einen Stapel Kleidung in den Händen. contrastwerkstatt, Fotolia

5. Januar 2017, 14:58 Uhr

Sonntagsarbeit Ver­kaufs­of­fe­ne Sonntage: Wann und wie oft erlaubt?

Verkaufsoffene Sonntage freuen vor allem Kunden, die an solchen Tagen nicht selbst arbeiten müssen. Für die Verkäufer in den Geschäften hingegen sieht es anders aus, denn sie müssen ungeliebten Sonntagsdienst leisten. Was die Ladenöffnungszeiten in Bezug auf verkaufsoffene Sonntage erlauben und was ein hinreichender Anlass für eine Sonntagsöffnung ist, lesen Sie hier.

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Bun­des­län­der regeln Ladenöffnungszeiten

Bundesweit gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG). An Sonn- und Feiertagen müssen Geschäfte demnach in der Regel geschlossen bleiben – mit einzelnen Ausnahmen, etwa Apotheken mit Notdienst. Bestimmte Ladenöffnungszeiten sind jedoch je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Dies gilt auch für verkaufsoffene Sonntage. Die einzelnen Verordnungen legen dabei nicht fest, dass Geschäfte an bestimmten Sonntagen öffnen müssen, sondern setzen die Rahmenrichtlinien, zu denen eine Sonntagsöffnung erlaubt ist. In der Regel ist eine Höchstzahl erlaubter verkaufsoffener Sonntage pro Jahr vorgegeben, etwa vier, sechs oder acht. Die Adventssonntage sind davon oft ausdrücklich ausgenommen.

Ver­kaufs­of­fe­ne Sonntage: Der Anlass muss wichtig genug sein

Verkaufsoffene Sonntage müssen zudem an einen Anlass geknüpft sein. Das kann ein Stadtfest, ein Markt, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung sein, die bereits von sich aus viel Publikum anzieht. In Berlin etwa finden verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2017 anlässlich der Internationalen Grünen Woche und der Internationalen Funkausstellung statt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 2015 in diesem Zusammenhang ein bundesweit maßgebliches Urteil gesprochen: Nicht der verkaufsoffene Sonntag an sich darf die Hauptattraktion sein, er muss vielmehr durch einen hinreichend wichtigen Anlass gerechtfertigt sein (AZ 8 CN 2.14). Mit entsprechender Argumentation lehnte Anfang Januar 2017 auch das Verwaltungsgericht Köln einen in einem Stadtteil der Domstadt geplanten verkaufsoffenen Sonntag ab. Der angegebene Anlass, ein Neujahrsmarkt, lasse von sich aus keinen ausreichend hohen Besucherstrom erwarten, so das Gericht (AZ 1 L 3170/16).

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Ist ein verkaufsoffener Sonntag angesetzt und genehmigt, können sich die Angestellten in den betroffenen Geschäften selten dagegen wehren, am Sonntag arbeiten zu müssen. Dies ist gemäß geltender Rechtsprechung in Ausnahmefällen zulässig, aber natürlich vom Arbeitgeber mit entsprechendem Freizeitausgleich zu vergüten. Anders sieht es nur aus, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag Sonntagsarbeit grundsätzlich ausschließt. Wenn Sie als Verkäuferin oder Verkäufer etwa aus familiären Gründen mit der Sonntagsarbeit große Probleme haben, sollten Sie zunächst mit dem Arbeitgeber sprechen und ihn um eine alternative Lösung bitten. Ist dies nicht erfolgreich, werden im Fall eines Rechtsstreits die betrieblichen Interessen gegen die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abgewogen.

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