ALG-II-Empfänger müssen wenigstens anteilig die Kosten für Bewerbungsunterlagen erstattet bekommen ehrenberg-bilder, Fotolia

8. Juni 2017, 15:30 Uhr

Keine Streichung des ALG II Urteil: Erstat­tung von Bewer­bungs­kos­ten für ALG-II-Empfänger

Das Jobcenter muss die Bewerbungskosten eines Empfängers von Arbeitslosengeld II (ALG II) zumindest anteilig übernehmen, wenn es den Arbeitssuchenden zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet hat – zum Beispiel, eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen pro Monat zu versenden. Noch wichtiger: Der Erwerbslose darf nicht dafür bestraft werden, wenn er eine solche Quote nicht erfüllt. So ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

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Genaue Ver­ein­ba­run­gen zwischen Jobcenter und Erwerbslosen

Wer ALG II, besser bekannt als Hartz IV, bezieht, schließt mit dem Jobcenter einen öffentlich-rechtlichen Vertrag: Der Erwerbslose verpflichtet sich, sich angemessen um die Aufnahme einer neuen, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen. Im Gegenzug erhält er vom Jobcenter Geld und andere Leistungen. Um gültig zu sein, muss der Vertrag ausgewogen sein. Konkret heißt das: Wenn der Leistungsempfänger bestimmte Auflagen erfüllen soll (z. B. eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat verschicken), muss das Jobcenter im Vertrag auch ganz genau angeben, welche Unterstützungsleistungen (z. B. Bewerbungskostenerstattung) es gewährt. Eine allgemeine Berufung darauf, dass das solche Leistungen grundsätzlich möglich sind, reiche nicht aus, so die Begründung des Gerichts (AZ B 14 AS 30/15 R).

Keine Sank­tio­nen bei fehlender Bewerbungskostenerstattung

Im konkreten Fall sollte der Arbeitslose zehn Bewerbungen pro Monat versenden. Die Bewerbungskosten wollte das Jobcenter aber nicht mittragen. Der Mann konnte die Quote nicht erfüllen, da ihm ohne (anteilige) Bewerbungskostenerstattung die finanziellen Mittel dazu fehlten. Das Jobcenter drohte nun mit Sanktionen: Seine Hartz-IV-Leistungen sollte gestrichen werden.

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Das BSG sah die Bedingung der Ausgewogenheit nicht erfüllt, wenn der Kläger zu Bewerbungsmaßnahmen verpflichtet werden würde, das Jobcenter aber gleichzeitig die Unterstützung dieser Maßnahmen verweigern wolle. Mangels Ausgewogenheit sei der Vertrag ungültig. Somit könnten auch keine Sanktionen wegen Vertragsbruch verhängt werden.

Was gilt als ausgewogen?

Wie viele Bewerbungen einem ALG-II-Empfänger zuzumuten sind, muss immer individuell geprüft werden. Ist die Höhe der Bewerbungskosten nicht vorhersehbar, muss das Jobcenter dennoch klare Angaben machen, wie die Bewerbungskostenerstattung geregelt wird. Pauschalen und Höchstsätze sind dabei eine Möglichkeit.

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