Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch: Wer übernimmt sie? Eine Frau im Trenchcoat telefoniert mit einem Smartphone, während sie durch ein Bahnhofsgebäude geht. LuckyImages, Fotolia

23. Januar 2017, 10:12 Uhr

Anreise und Übernachtung Fahrt­kos­ten zum Bewer­bungs­ge­spräch: Wer übernimmt sie?

Sie wurden zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und haben eine weite Anreise – wer übernimmt die Fahrtkosten? Im Normalfall ist hier der potenzielle Arbeitgeber in der Pflicht, wenn er Sie ausdrücklich eingeladen hat. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Und: Der Arbeitgeber muss Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch nicht in jeder Höhe erstatten.

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Fahrt­kos­ten zum Bewer­bungs­ge­spräch: Arbeit­ge­ber muss sie übernehmen

Gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der potenzielle neue Arbeitgeber einem Bewerber, den er zur Vorstellung im eigenen Hause eingeladen hat, alle erforderlichen Aufwendungen erstatten, sofern er dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dies gilt im Fall einer Einladung durch den Arbeitgeber unabhängig davon, ob Sie sich auf eine Stellenausschreibung oder initiativ beworben haben oder ob Ihnen die Arbeitsagentur den Kontakt vermittelt hat. Obwohl auch die Arbeitsagentur bestimmte Aufwendungen für eine Bewerbung erstattet, ist bei den Fahrtkosten zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Übernahme der Fahrt­kos­ten: Im üblichen Rahmen

Bei einer Übernahme der Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch können Sie als Bewerber davon ausgehen, dass der Arbeitgeber entweder die Kosten für die Anreise mit dem Auto – also eine Pauschale pro gefahrenem Kilometer – oder die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse erstattet. Was darüber hinausgeht, sollten Sie vorher absprechen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Dies gilt beispielsweise für Übernachtungskosten, eine Anreise per Flug oder ein Bahnticket erster Klasse. Wenn die Anreise sehr lang und eine Übernachtung unumgänglich ist, damit Sie den Termin wahrnehmen können, ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, auch diese Kosten zu übernehmen.

Wann der Arbeit­ge­ber die Fahrt­kos­ten nicht über­neh­men muss

Der Arbeitgeber muss Ihre Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch nur dann erstatten, wenn er Sie ausdrücklich eingeladen hat. Erscheinen Sie als Bewerber initiativ oder unaufgefordert im Unternehmen, können Sie keine solchen Ansprüche geltend machen.

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie dem Bewerber in der Einladung zum Bewerbungsgespräch schriftlich darlegen, welche Aufwendungen sie übernehmen – beispielsweise, dass die Kosten für die Anreise mit Auto oder Bahn erstattet werden, sonstige Aufwendungen jedoch ausgenommen sind. Wenn dies bereits im Vorfeld geklärt ist, erspart es beiden Seiten unangenehme Nachfragen.

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