Im Büro: Zwei Frauen sprechen mit einem Mann, der eine blaue Mappe in der Hand hält contrastwerkstatt, Fotolia

6. April 2017, 13:48 Uhr

Kein Arbeitslosengeld? Kein Nachweis von Eigen­be­mü­hun­gen: Sperrzeit beim ALG

Wenn Arbeitslose keine ausreichenden Eigenbemühungen um eine Stelle vornehmen, müssen sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das Bundessozialgericht hatte nun in zwei Fällen zu entscheiden, in denen ALG-Empfänger mit dieser Sperrzeit nicht einverstanden waren.

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Fehlender Nachweis von Eigenbemühungen

In einem der Fälle sah die Eingliederungsvereinbarung für den Betroffenen vor, dass er fünf Bewerbungen im Monat schreiben und seine Aktivitäten einmal im Monat an die Arbeitsagentur melden müsse. Dafür erhielt er die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen und ein Bewerbungscoaching. Als der Nachweis der Eigenbemühungen ausblieb, musste er eine Sperrzeit von zwei Wochen bei der Zahlung des Arbeitslosengelds hinnehmen. Seine Klage dagegen war weder in den Vorinstanzen noch vor dem Bundessozialgericht erfolgreich (AZ B 11 AL 19/16 R).

Sperrzeit nur bei Gegen­leis­tung der Arbeits­agen­tur rechtens

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Im zweiten Fall bekam dagegen die Klägerin recht: Auch sie hätte unaufgefordert einmal im Monat eine Liste mit ihren Eigenbemühungen bei der Arbeitsagentur einreichen sollen. Als sie dies nicht tat, wurde auch bei ihr eine Sperrzeit festgelegt. Diese stufte das Bundessozialgericht allerdings nicht als rechtmäßig ein (AZ B 11 AL 5/16 R). In diesem Fall waren in der Eingliederungsvereinbarung nämlich keine Gegenleistungen der Arbeitsagentur aufgeführt, also zum Beispiel die Übernahme von Bewerbungskosten. Deshalb erachtete das Gericht die Vereinbarung für unwirksam. Bei der Festlegung von Eigenbemühungen müssten auch angemessene Leistungen der Arbeitsagentur zur Unterstützung bei Bewerbungen erfolgen.

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