Urlaub bei Teilzeit: Keine Kürzung bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit goodluz, Fotolia

13. Februar 2015, 8:36 Uhr

BAG-Urteil Urlaub bei Teilzeit: Keine Kürzung bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit

Beim Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung darf der Urlaub in der Regel nicht einfach gekürzt werden. Der Arbeitgeber darf die Urlaubstage nicht verhältnismäßig kürzen, hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (9 AZ 53/14) entschieden. Damit folgt die deutsche Rechtsprechung einer Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) aus 2013: Die Urlaubskürzung beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bewerteten die EuGH-Richter schon damals als Diskriminierung.

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Bislang galt in Deutschland jedoch noch, dass Arbeitnehmern nach der Reduzierung ihrer Wochenarbeitsstunden weniger Urlaub bei Teilzeit zur Verfügung stand als bei einer Fortsetzung der Vollzeitbeschäftigung. Die Erfurter Richter sind zu dem Schluss gekommen, dass Teilzeitbeschäftigte durch den verminderten Urlaubsanspruch diskriminiert werden.

Dem Urteil lag der Fall eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Hessen zugrunde. Der Mann wechselte ab Juli 2010 von Vollzeit auf Teilzeit und arbeitete seither nicht mehr fünf, sondern nur noch vier Tage die Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit zuvor hatte der Arbeitnehmer keinen einzigen Urlaubstag seiner 27 Urlaubstage genommen. Nach dem Wechsel gestand der betreffende Arbeitgeber dem Mann jedoch nur noch 24 Urlaubstage für das Jahr 2010 zu. § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst lieferte Arbeitgebern bisher die Berechnungsgrundlage, nach der sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verringerung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs auf weniger als fünf Wochentage vermindert. Der Mann erhob Klage und zog zunächst vor das Hessische Landesarbeitsgericht. Vor dem Bundesarbeitsgericht setzte er seine Forderung nach 27 Urlaubstagen schließlich erfolgreich durch – eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs ist für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig.

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