Mindesttemperatur im Büro: Was am Arbeitsplatz im Winter gilt © iStock.com/ AntonioGuillem

12. Oktober 2022, 10:00 Uhr

Durchatmen Min­dest­tem­pe­ra­tur im Büro: Was am Arbeits­platz im Winter gilt

Bei einer zu niedrigen Temperatur am Arbeitsplatz leiden oftmals die Konzentration und das allgemeine Wohlbefinden. Aber haben Mitarbeiter Anspruch auf eine bestimmte Mindesttemperatur im Büro?

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Min­dest­tem­pe­ra­tur: Wie kalt darf es im Büro sein?

Zum Leidwesen aller, die am Arbeitsplatz häufiger mal frieren, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, welche Temperatur im Büro mindestens herrschen muss. Deutliche Anhaltspunkte geben aber die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und insbesondere die zusätzliche Arbeitsstättenregel ASR A3.5 zur Raumtemperatur.

Die Arbeitsstättenregel empfiehlt Mindesttemperaturen für verschiedene Tätigkeiten. Unterschieden wird dabei nach der überwiegenden Körperhaltung – Sitzen oder Stehen und Gehen – sowie nach der Arbeitsschwere: leicht, mittel oder schwer.

  • Die Tem­pe­ra­tur in einem Raum, in dem vor­wie­gend im Sitzen kör­per­lich leichte Arbeit ver­rich­tet wird – dazu zählen die meisten Büros –, sollte demnach min­des­tens 20 Grad Celsius betragen.
  • Bei mit­tel­schwe­rer Arbeit im Stehen und Gehen liegt die minimale Tem­pe­ra­tur am Arbeits­platz dagegen nur bei 17 Grad.
  • Bei schwerer Arbeit muss der Raum maximal 12 Grad warm werden.

In Pausen-, Kantinen-, Liege- und Bereitschaftsräumen sowie in Sanitär- und Sanitätsräumen soll die Temperatur mindestens 21 Grad Celsius betragen. Sofern in den Sanitärräumen Duschen vorhanden sind, gilt sogar eine Mindesttemperatur von 24 Grad.

Hier beantworten wir weitere rechtliche Fragen rund um die Energiekrise.

INFO

Energiekrise: Regeln 2022/2023 zu Temperaturen am Arbeitsplatz

Im Rahmen der “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen” (EnSikuMaV) wurden für den Herbst und Winter 2022/2023 zusätzliche Regelungen beschlossen. Demnach dürfen Arbeitsräume – auch Büros – in öffentlichen Gebäuden in dieser Zeit je nach Tätigkeit nur auf eine Temperatur von maximal 19 Grad Celsius aufgeheizt werden.

Arbeitgeber in der Privatwirtschaft dürfen die Temperatur am Arbeitsplatz ebenfalls entsprechend absenken. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.

Frieren im Büro: Was, wenn es zu kalt ist?

Die Mindesttemperaturen laut Arbeitsstättenregel sind als Richtlinien für Arbeitgeber zu verstehen und rechtlich nicht verbindlich. Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer jedoch immer auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen.

Nach § 618 Absatz 1 BGB müssen Arbeitnehmer so weit wie möglich gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Ist es deutlich zu kalt und droht ein konkretes Gesundheitsrisiko, kannst du vom Arbeitgeber Maßnahmen zur Temperaturerhöhung fordern, zum Beispiel das Aufstellen von Radiatoren. Du darfst der Arbeit jedoch nicht ohne Weiteres mit dem Verweis auf zu niedrige Temperaturen fernbleiben, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Wenn du an einem zu kalten Arbeitsplatz frierst, solltest du das Gespräch mit deinem Arbeitgeber suchen. Schließlich ist es auch in seinem Interesse, dass du deiner Arbeit konzentriert nachgehen kannst und nicht durch die zu kalte Umgebung in deiner Tätigkeit eingeschränkt bist. Falls du damit keinen Erfolg haben, kannst du dich auch an den Betriebsrat wenden.

Schwangere und stillende Frauen haben zudem laut Mutterschutzgesetz Anspruch auf besonderen Schutz. Hier kann es in extremen Fällen sogar nötig werden, dass der Arbeitgeber sie an einem anderen Ort beschäftigt oder von der Arbeit freistellt.

Lächelnder Bauarbeiter mit Klemmbrett, gelber Warnweste und Helm steht im Winter auf einem Baugerüst.
© iStock.com/ suravikin

Tem­pe­ra­tur am Arbeits­platz im Winter: Das gilt für die Arbeit im Freien

Außerhalb von Gebäuden, beispielsweise auf Baustellen, herrschen naturgemäß andere Bedingungen als in Innenräumen – dadurch ist die Temperatur am Arbeitsplatz im Winter nur schwer zu sichern. Deshalb sind nach Anhang 5.1 der ArbStättVO Arbeitsplätze im Freien vor Witterungseinwirkungen besonders zu schützen.

An der Außentemperatur lässt sich natürlich nichts ändern. Aber es muss beispielsweise durch Streuen, Fegen oder Schneeräumen sichergestellt sein, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz bei jedem Wetter sicher erreichen, dort arbeiten und ihn wieder verlassen können, ohne ihre Gesundheit zu gefährden.

Ist ein Schutz gegen Witterungseinflüsse (zum Beispiel Kälte, Regen, Schneefall) am Arbeitsplatz nicht möglich, müssen die Mitarbeiter geeignete Schutzausrüstungen erhalten. Besonders auf Baustellen muss ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Bereich eingerichtet sein, in dem sich die Beschäftigten aufwärmen, umziehen und waschen können.

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