Trotz Insolvenzverfahren kann man selbstständig bleiben pictworks, Fotolia

30. Mai 2017, 14:24 Uhr

Unternehmensinsolvenz Selbst­stän­dig­keit trotz Insol­venz­ver­fah­ren: Geht das?

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Selbstständigkeit beendet ist. Im Einzelfall ist ein Neustart möglich. Unter diesen Bedingungen kann das ohne Schulden gelingen.

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Freigabe der Selbst­stän­dig­keit ermög­licht Betriebsfortführung

Wenn Ihr bisheriger Betrieb in einem Insolvenzverfahren steckt, können Sie ihn dennoch weiterführen. Das geht, weil Ihnen der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit freigeben kann. Diese Maßnahme hat zur Folge, dass der Betrieb aus der Insolvenzmasse herausgenommen wird. Sie können dann wieder frei handeln, denn mit der Herausnahme fallen auch die Mitspracherechte des Verwalters weg.

Eine Bedingung ist für die Fortführung der Selbstständigkeit mit diesem Betrieb aber zu erfüllen: Sie müssen grundsätzlich das bisherige Betriebsvermögen vom Insolvenzverwalter übernehmen. Konkret bedeutet das, Sie kaufen es ihm ab, zumeist zu Konditionen deutlich unter dem Verkehrswert. Dieses Verfahren zur Fortsetzung der Selbstständigkeit ist eine Lösung, die oft im Zusammenhang mit der Insolvenz von kleineren Unternehmen genutzt wird.

Kein Insol­venz­pro­blem als Geschäfts­füh­rer eines neuen Unternehmens

Eine Alternative ist die Gründung eines neuen Unternehmens. Hier sind zwei unterschiedliche Ansätze denkbar. Variante eins ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbH-Gesetz (GmbHG). Sie ist eine haftungsbeschränkte Einsteigervariante der klassischen GmbH. Die UG hat den Vorteil sehr geringer Gründungskosten und als Geschäftsführer können Sie weiterhin selbstständig tätig sein. Solange das Insolvenzverfahren des „Vorgängerbetriebs“ nicht abgeschlossen ist, ist eine Position als Gesellschafter aber nicht ratsam. In diesem Fall würden die Gesellschaftsanteile nämlich in das Verfahren einbezogen. Das hieße dann ein Mitspracherecht des Insolvenzverwalters im neuen Unternehmen oder finanzielle Belastungen durch den Freikauf des betreffenden Anteils. Sind vertrauenswürdige Dritte oder Familienangehörige Gesellschafter, bestehen diese Probleme nicht.

Mit neuer Ein­zel­fir­ma die Selbst­stän­dig­keit fortsetzen

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Variante zwei des Neustarts betrifft die Gründung einer Einzelfirma auf den persönlichen Namen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Insolvenzverwalter Ihre neue Selbstständigkeit freigibt. Ist das erfolgt, zahlen Sie an den Verwalter aus der neuen Tätigkeit nur den pfändbaren Anteil dessen, was Sie als Angestellter mit ihrer vorhandenen Qualifikation verdienen würden. Der übrige Gewinn verbleibt bei Ihnen.

Bei allen Modellen gilt aber: Sie müssen geeignet sein, dauerhaften Ertrag zu erwirtschaften. Wichtig ist beim neuen Konzept außerdem, dass die Ursachen für den fehlenden Erfolg des ersten Unternehmens erkannt und behoben sind. Eine fachkundige Beratung sowie eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzberater sind daher wichtig.

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