Probezeit verlängern: Das sagt das Arbeitsrecht. Ein junger Mann und eine Frau sitzen sich an einem Bürotisch gegenüber. Jeanette Dietl, Fotolia

13. Mai 2016, 7:50 Uhr

Verlängerte Testphase Probezeit ver­län­gern: Das sagt das Arbeitsrecht

Die ersten Monate im neuen Job sind um – doch dann kündigt der Chef an, Ihre Probezeit verlängern zu wollen. Ist das erlaubt? Lesen Sie, welche Möglichkeiten das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber einräumt und in welchen Fällen eine Verlängerung der Probezeit nicht rechtens ist.

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Die Probezeit: Testphase im neuen Job

Die meisten Arbeitnehmer sind froh, wenn sie einige Monate nach Antritt einer neuen Stelle die Probezeit hinter sich haben und der allgemeine Kündigungsschutz für sie greift. Der Chef kann ihnen dann nicht mehr ohne Angabe von Gründen kündigen. Für Arbeitnehmer kann die Probezeit jedoch auch Vorteile bieten: Bemerken Sie schon nach kurzer Zeit, dass der neue Job nicht Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie ebenfalls relativ kurzfristig kündigen und gegebenenfalls gleich eine neue Stelle in einem anderen Unternehmen antreten.

Probezeit ver­län­gern? Maximal auf sechs Monate

Das Arbeitsrecht erlaubt grundsätzlich eine Probezeit von maximal sechs Monaten. Neigt sich diese dem Ende zu, ohne dass der Arbeitgeber zu einer Entscheidung gekommen ist, ob er den Mitarbeiter weiter beschäftigen möchte, dann darf er die Probezeit nicht einfach über diesen Zeitraum hinaus verlängern.

Im Arbeitsvertrag kann jedoch auch eine kürzere Probezeit vereinbart werden, zum Beispiel nur drei Monate. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern, wenn er sich unsicher ist, ob der Mitarbeiter ins Unternehmen passt. Allerdings darf die gesamte Probezeit auch in diesem Fall höchstens sechs Monate betragen, und der Arbeitnehmer muss der Verlängerung der Probezeit zustimmen.

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Nach sechs Monaten Probezeit sind Sie als Arbeitnehmer also in der Regel auf der sicheren Seite. Es gibt jedoch einige Sonderfälle: Wenn Sie während der Probezeit zum Beispiel für längere Zeit erkranken und nicht arbeiten können, kann es dem Chef erlaubt sein, Sie nach der Probezeit vorerst befristet weiter zu beschäftigen, um sich ein Bild von Ihrer Arbeit zu machen. Die Probezeit verlängern darf der Arbeitgeber aber auch dann nicht – während der befristeten Beschäftigung nach Ablauf der regulären Probezeit gilt für Sie also die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Unter bestimmten Umständen erlaubt es das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber auch, mit Mitarbeitern für die Zeit nach der Probezeit einen zeitlich befristeten Aufhebungsvertrag zu schließen, der eine Wiedereinstellungszusage für den Fall enthält, dass der Mitarbeiter sich bewährt. Da dies für Sie als Arbeitnehmer weitere Unsicherheiten bedeutet, sollten Sie in einem solchen Fall einen Fachanwalt zurate ziehen, der Ihnen sagen kann, ob das Vorgehen Ihres Arbeitgebers rechtens ist.

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