Polizei muss Tattoos bei Bewerbern akzeptieren mikhail_kayl, Fotolia

30. Juli 2018, 15:00 Uhr

Auswahlverfahren Polizeidienst Polizei muss Tattoos bei Bewerbern akzeptieren

Tattoos sind heutzutage relativ verbreitet und gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Aber ein Bewerber für die Polizei mit Tattoos? Das lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Zu Unrecht, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (AZ 5 L 248.18) entschieden.

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Polizei-Bewerber ist groß­flä­chig tätowiert

Verhandelt wurde der Fall eines 26-jährigen Mannes, der sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Polizei beworben hatte. Der Mann wies am linken Arm und am rechten Unterarm, an der linken Schulter und am rechten Handgelenk teilweise großflächige Tätowierungen auf: Die Motive zeigten unter anderem Fußballvorlieben und familiäre Bezüge.

Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit Hinweis auf diese Tattoos ab. Er argumentierte, aufgrund von Größe und Motivvielfalt könnten die Tätowierungen die Repräsentationsziele der Polizei beeinträchtigen. Daher käme eine Einstellung erst nach Entfernung der Tattoos in Betracht.

Gericht: Gesetz­li­che Grundlage fehlt

Das VG Berlin widersprach dieser Entscheidung und verpflichtete die Behörde, den Bewerber das Auswahlverfahren weiter durchlaufen zu lassen. Das Gericht beurteilte die Ablehnung wegen der zwar sichtbaren, aber inhaltlich nicht zu beanstandenden Tattoos als rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, sei naturgemäß nicht auf die Dauer der Dienstausübung zu begrenzen und greife daher in die Persönlichkeitsrechte des Beamten ein.

Einen solchen Eingriff stufte das VG als so erheblich ein, dass dazu eine gesetzliche Grundlage notwendig sei. Die fehle derzeit aber.

Nicht alle Tattoos sind erlaubt

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Es sei allein dem Gesetzgeber überlassen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Tattoos im öffentlichen Dienst verboten sein sollten. Bis zu so einer Entscheidung seien Polizeibeamte in Berlin berechtigt, Tätowierungen zu tragen, sofern sie nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen – das sei hier nicht der Fall.

Unzulässig seien dagegen Tattoos mit strafbarem Inhalt oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei.

Gesell­schaft­li­che Ein­stel­lung hat sich geändert

In seinem Urteil hat das Gericht auch auf die veränderte Einstellung der Gesellschaft zu Tattoos Bezug genommen. Einem Bericht des Umfrageinstituts Allensbach zufolge hatten 2014  bundesweit 24 Prozent der 16- bis 29-Jährigen ein Tattoo. In Ostdeutschland waren es sogar 41 Prozent dieser Altersgruppe – die über 60-Jährigen waren dagegen nur zu drei Prozent tätowiert.

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