Personalakte einsehen: Wer ist zur Einsicht befugt? Rido, Fotolia

2. März 2015, 15:52 Uhr

Nur mit Erlaubnis an Dritte Per­so­nal­ak­te einsehen: Wer ist zur Einsicht befugt?

Dürfen Sie jederzeit Ihre Personalakte einsehen? Wem ist die Einsicht überhaupt erlaubt? Unbefugte Dritte haben keinen Einblick, so viel steht fest. Sie selbst sind genau wie Ihr Arbeitgeber jedoch stets befugt. Genaueres erfahren Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.

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Mit­ar­bei­ter dürfen jederzeit ihre Per­so­nal­ak­te einsehen

Die vollständige Akte dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber jederzeit einsehen, berichtet die "Zeit". Damit es nicht zu Streit zwischen Ihnen und Ihrem Chef kommt, muss Letzterer dafür sorgen, dass die Vertraulichkeitspflicht nicht verletzt wird. Der Arbeitgeber darf Ihnen die Einsicht in die Personalakte nicht verwehren, auch nicht während der Arbeitszeit. Strittig ist bisher die Frage, ob Mitarbeiter überwacht werden dürfen, wenn die Akte eingesehen wird.

Tipp: Legen Sie Ihrem Chef den Wunsch zur Einsicht schriftlich mit Angabe einer Frist vor. So stehen Sie auf der sicheren Seite. Wird Ihnen Einsicht verwehrt, fragen Sie zunächst ruhig und sachlich nach einer Begründung dafür, bevor Sie Ihre Rechte geltend machen.

Dann kann Per­so­nal­ak­te ein­ge­schränkt von Dritten ein­ge­se­hen werden

Möchte Ihr Arbeitgeber Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis und Co. zur Einsicht an Dritte weitergeben, müssen Sie ihm für diesen Schritt die Erlaubnis erteilen. Andernfalls ist die Weitergabe nicht erlaubt. Ein grundsätzliches Recht zur eingeschränkten Einsicht haben die Personalabteilung sowie die Lohnbuchhaltung. Diese dürfen jedoch nur die Daten sichten, die für ihre jeweiligen Tätigkeiten relevant sind. Gleiches gilt auch für die Finanzbehörde.

Gut zu wissen: Grundsätzlich können Sie Ihren Arbeitgeber von der Verschwiegenheitspflicht entbinden oder einen Bevollmächtigten – etwa einen Vorgesetzten oder ein Betriebsratsmitglied – zur Einsicht Ihrer Akte ernennen. Beides sollte zur Sicherheit schriftlich geschehen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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