Per WhatsApp unzulässig: Kündigung nur in Schriftform Rido, Fotolia

3. Dezember 2015, 10:58 Uhr

Unwirksam durch Formfehler Per WhatsApp unzu­läs­sig: Kündigung nur in Schriftform

Eine Kündigung ist für den Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine schlechte Nachricht. Oft kann sie allerdings angefochten werden, weil sie formal nicht korrekt erfolgt ist. Denn sie bedarf immer der Schriftform. Per WhatsApp ist sie beispielsweise nicht zulässig, wie eine Gerichtsentscheidung bestätigt hat.

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Schrift­form muss immer ein­ge­hal­ten werden

Eine entscheidende Formalie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besagt: Sie muss in der Schriftform erfolgen, um wirksam zu sein. Also darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht mündlich oder in elektronischer Form (per Fax, E-Mail, SMS oder WhatsApp) kündigen. In Österreich hatte eine Zahnärztin ihrer Angestellten ein Foto der Kündigung über den Messenger WhatsApp zugeschickt, um die Kündigungsfrist einzuhalten. Das Kündigungsschreiben selbst traf erst einige Tage später bei der Angestellten ein. Der Oberste Gerichtshof entschied daraufhin, dass die Kündigung per Messenger nicht wirksam sei (9 ObA 110/15i). In Deutschland gilt gleichermaßen die Verpflichtung zur Schriftform. Der Arbeitgeber muss das ausgedruckte oder handschriftlich verfasste Kündigungsschreiben mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen. Diese darf auch nicht eingescannt und mit auf das Schreiben gedruckt worden sein.

Kündigung muss vom Arbeit­ge­ber selbst kommen

Wichtig ist außerdem, dass der Arbeitgeber oder sein rechtmäßiger Vertreter die Kündigung unterschreiben. Hier passieren oft Fehler und es lohnt sich, die jeweilige Lage zu überprüfen. Wenn es in einem Unternehmen mehrere Geschäftsführer gibt, ist ein einzelner von ihnen oft nicht berechtigt, allein ein Kündigungsschreiben auszustellen.

Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens entscheidet

Erst wenn die schriftliche Kündigung den Arbeitnehmer erreicht, treten ihre rechtlichen Wirkungen ein. Also beginnt auch erst mit dem Zugang die Frist, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. Der Gerichtshof in Österreich begründete sein Urteil auch damit, dass das Foto bei WhatsApp nicht ohne Weiteres ausgedruckt werden könne. So sei nicht sichergestellt, dass die Angestellte den Inhalt des Schreibens zuverlässig erfasst habe.

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