
11. Juli 2016, 14:48 Uhr
Grundsatzurteil Mindestlohn gilt auch während der Bereitschaft
Viele Berufsgruppen verbringen einen Teil ihrer Arbeitszeit in Bereitschaft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Mindestlohn auch für diese Zeiten zu zahlen ist.
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Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der an vier Tagen pro Woche Schichten von jeweils zwölf Stunden arbeitete. Das entspricht einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Einen Teil dieser Arbeitszeit verbrachte er dabei in Bereitschaft. Er konnte sich mit seinem Arbeitgeber aber nicht über die Vergütung für diese Zeiträume einigen, sodass der Fall vor Gericht verhandelt wurde. Der Kläger warf seinem Arbeitgeber vor, nicht den gesetzlichen Mindestlohn für die Bereitschaftszeiten zu zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass der Mindestlohn grundsätzlich auch für die Zeiten zu zahlen sei, in denen der Arbeitnehmer sich in Bereitschaft befinde – zumindest dann, wenn er sich dabei an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten müsse. Dabei sei es unerheblich, ob sich dieser Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs befinde.
Die Klage des Rettungsassistenten wurde allerdings trotzdem abgewiesen (AZ 5 AZR 716/15). Wie das Gericht feststellte, erhielt der Mann ein Bruttoentgelt von rund 2.680 Euro pro Monat. Bei einer Höchstarbeitszeit von 228 Stunden pro Monat, die laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich sind, beträgt der durchschnittliche Stundenlohn des Angestellten rund 11,75 Euro und liegt damit deutlich über dem Mindestlohn. Der Anspruch des Klägers sei also bereits erfüllt und die exakte Vergütung der Bereitschaftszeit spiele keine Rolle, so die Richter.
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