Hund im Büro: Das sind die Regeln im Arbeitsrecht © iStock.com/Pekic

27. Oktober 2022, 8:45 Uhr

Darf ich eigentlich? Hund im Büro: Das sind die Regeln im Arbeitsrecht

Ein Hund im Büro kann für ein besseres Arbeitsklima sorgen – zumindest aus Sicht der Hundeliebhaber. Doch nicht jeder ist des Vierbeiners Freund. Ob dein Hund jeden Tag mit ins Büro kommen darf oder nicht, obliegt der Entscheidung deines Arbeitgebers. Aber was gilt es generell zu beachten, wenn du deinen Hund mit zur Arbeit nehmen möchtest?

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Hund im Büro? Nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers

Du möchtest deinen Hund mit ins Büro nehmen? Bevor du deine Arbeitskollegen mit deinem flauschigen Begleiter überrumpelst, solltest du unbedingt zunächst die Erlaubnis deines Arbeitgebers einholen. Ist dieser mit einem Hund im Büro einverstanden, spricht nichts gegen die Gesellschaft des Vierbeiners während der Arbeitszeit – selbst dann, wenn deine Kollegen nicht mit dem Bürohund einverstanden sind.

Der Arbeitgeber darf es grundsätzlich verbieten, einen Hund ins Büro mitzubringen. Als Grundlage dient § 106 Gewerbeordnung (GewO), der das Weisungsrecht des Arbeitgebers regelt. Allerdings muss der Arbeitgeberzum Beispiel Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen nehmen. Entsprechend stehen die Chancen gut, dass er beispielsweise Blinden- oder Diabetikerhunde erlauben muss, wenn sie erforderlich sind, damit ein Mitarbeiter seinen Alltag bewältigen und seiner Arbeit nachgehen kann. Ein reines Haustier im Büro muss der Arbeitgeber aber nicht gestatten.

Gut zu wissen: Darf bereits ein Kollege seinen Hund mit zur Arbeit bringen, gilt nach dem Arbeitsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass in diesem Fall auch für deinen Hund die Erlaubnis erteilt werden muss, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn du dir – im Gegensatz zu jenem Kollegen – dein Büro mit einem Tierhaarallergiker teilst oder häufigen Kundenkontakt hast.

Trotz Angst oder Allergie: Müssen Kollegen den Hund im Büro dulden?

Damit kein Streit in der Belegschaft entsteht, ist der Arbeitgeber gut beraten, zunächst ein Stimmungsbild einzufangen, bevor er eine endgültige Entscheidung trifft. Schließlich steht er in der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Leidet beispielsweise eine Kollegin an einer Hundeallergie, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ausreichend Platz zwischen den Arbeitsplätzen der Allergikerin und des Hundehalters besteht.

Ähnliche Rücksicht sollte auf Angestellte mit Berührungsängsten oder Phobien genommen werden. Eine Leinenpflicht in der Eingewöhnungszeit kann beispielsweise das Kennenlernen erleichtern. Ist die Angst einzelner Kollegen jedoch zu groß oder Abstand nicht möglich, kann der Arbeitgeber den Hund im Büro verbieten.

Wichtig zu wissen: Hundehalter müssen in der Regel für Schäden aufkommen, die ihr Hund im Büro verursacht. Ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz ist daher eine gute Idee.

Französische Bulldogge sitzt auf dem Schutz seiner Besitzerin und schaut mit über den Schreibtisch auf den Laptop.
© iStock.com/eclipse_images

Ein Bürohund kann das Betriebs­kli­ma verbessern

Nicht jeder Hund eignet sich als Bürohund. Dabei muss er nicht einmal aggressiv oder unerzogen sein – auch ein Hund, der gern Streicheleinheiten einfordert, kann deine Arbeitsleistung oder die deiner Kollegen senken. Und natürlich sollte der vierbeinige Freund bei der Arbeit nicht mit andauerndem Gebell stören. Das muss der Arbeitgeber nicht durchgehen lassen.

Andererseits gilt auch: Hunde können das Betriebsklima positiv beeinflussen. Die Kommunikation kann beispielsweise gefördert werden, weil sich Halter und Kollegen über das Tier austauschen oder gemeinsam in der Mittagspause mit dem Hund Gassi gehen. Dieser Meinung ist auch der Deutsche Tierschutzbund, der deswegen die Aktion „Kollege Hund“ ins Leben gerufen hat.

INFO

Checkliste – so sind Hund und Kollegen glücklich

Feste Regeln können dabei helfen, den Büroalltag mit Hund für alle angenehm zu gestalten. Entsprechend sollte dein Hund

  • ver­si­chert und geimpft sein,
  • stu­ben­rein sowie gut erzogen sein und aufs Wort hören,
  • ruhig und gelassen am Platz bleiben, wenn du den Raum verlässt,
  • einen festen Auf­ent­halts­platz im Büro haben sowie klare Tabuzonen (bei­spiels­wei­se die Küche) kennen
  • und einen geruchs­arm ver­schließ­ba­ren Fut­ter­napf haben.

Leckerli zur Belohnung für braves Verhalten, das (möglichst nicht quietschende) Lieblingsspielzeug und eine Schmusedecke zum Ausruhen solltest du für deinen vierbeinigen Freund natürlich dabeihaben.

Hund am Arbeits­platz nicht erlaubt: Betreuung geht vor

Musst du deinen vierbeinigen Liebling während der Arbeit allein zu Hause lassen, kann dein Arbeitgeber deine Arbeitszeiten nicht ohne dringende betriebliche Gründe ausweiten, wie das Arbeitsgericht Hagen 2021 bestätigt hat (AZ 4 Ca 1688/20). Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall auf die Belange der Angestellten Rücksicht nehmen.

Im verhandelten Fall sollte die Arbeitszeit eines in Teilzeit Angestellten unter anderem freitags von 7:45 bis 13 Uhr auf 7:30 bis 14:20 Uhr erweitert werden. Der Angestellte klagte dagegen: Er wollte auch deshalb weiterhin zu seinen bisherigen Arbeitszeiten beschäftigt werden, um seinen Hund nicht länger als nötig zuhause allein zu lassen.

Das Arbeitsgericht gab ihm mit Hinblick auf den Tierschutz recht. Zudem erklärte es, die Kosten für einen Tiersitter oder eine Hundepension könnten dem Angestellten nur dann zugemutet werden, wenn für die Änderung der Arbeitszeiten gewichtige betriebliche Gründe vorlägen.

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