Häusliches Arbeitszimmer: Nebenräume nicht absetzbar contrastwerkstatt, Fotolia

9. Juli 2016, 14:46 Uhr

Steuer-Urteil Häus­li­ches Arbeits­zim­mer: Neben­räu­me nicht absetzbar

Ein häusliches Arbeitszimmer ist unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzbar. Wer aber außerdem noch Kosten für Nebenräume wie Bad und Küche der eigenen Wohnung steuerlich geltend machen möchte, versucht dies in der Regel vergeblich. Das bestätigt aktuell ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

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Wer ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen möchte, muss gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass das Zimmer so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Die private Nutzung muss bei unter zehn Prozent liegen. Während dies bei einem abgeschlossenen Arbeitszimmer oder Büro in vielen Fällen möglich ist, erkennt das Finanzamt Nebenräume wie Bad und Küche, die auch privat genutzt werden, in der Regel nicht als absetzbare Räume an. Diese steuerrechtliche Auslegung hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (AZ X R 26/13).

Geklagt hatte eine Frau, die zusätzlich zu ihrem Arbeitszimmer auch Kosten für Bad, Küche und Flur ihrer Wohnung zur Hälfte steuerlich absetzen wollte, da sie die Nebenräume teils dienstlich nutzte. Die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer hatte das zuständige Finanzamt anerkannt, nicht aber die Aufwendungen für die anderen Räume. Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Die Nebenräume würden zu einem "nicht unerheblichen Teil privat genutzt", so die Begründung der Richter laut einem Bericht des "Handelsblatts".

Das Urteil knüpft an eine Entscheidung des BFH aus 2015 an (AZ GrS 1/14), nach der die Kosten für ein sogenanntes gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer – also ein Zimmer, das nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird – nicht steuerlich absetzbar sind.

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