Ab wann brauchen Arbeitnehmer eine Krankschreibung? © iStock.com/MangoStar_Studio

8. Dezember 2023, 12:01 Uhr

So geht’s richtig Krank­schrei­bung: Ab wann ist ein Attest nötig?

Vor dem dritten Tag braucht man keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)? Oder kann das schon zu spät sein? Darüber, ab welchem Tag die Krankschreibung beim Arbeitgeber sein muss, herrscht bei Angestellten oft Unsicherheit. Kein Wunder, denn eine pauschale Antwort gibt es nicht. Dafür allerdings viele verbreitete Irrtümer. Hier erfährst du, worauf du achten musst, um dich ordnungsgemäß krankzumelden.

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Regel Nummer 1: Krank­mel­dung beim Arbeit­ge­ber immer sofort

Regel Nummer 1, wenn du krank bist – unabhängig von der Krankschreibung: Gib deinem Arbeitgeber schnellstmöglich Bescheid, sobald du merkst, dass du nicht in der Lage bist, deinen Job zu erledigen. Im Idealfall schon vor Beginn deiner üblichen Arbeitszeit, damit dein Chef entsprechend umplanen kann. Die Krankmeldung kann unter Umständen auch per E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen. Damit hast du deine erste Pflicht als Arbeitnehmer schon einmal erfüllt.

Gesetz­li­che Regelung: Krank­schrei­bung ab dem vierten Krankheitstag

Wenn du aus gesundheitlichen Gründen länger bei der Arbeit ausfallen solltest, brauchst du früher oder später eine Krankschreibung von einem Arzt. Diese ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber dir auch bei Krankheit dein Gehalt zahlt. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG oder EFZG). Gemäß § 5 Absatz 1 sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig sind.

Spätestens ab dem vierten Krankheitstag brauchst du also im Regelfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt. Kümmere dich am besten rechtzeitig um einen Arzttermin, eine rückwirkende Krankschreibung ist nämlich nur in Ausnahmefällen möglich.

Seit Dezember 2023 ist eine telefonische Krankschreibung bei Erkrankungen ohne schweren Verlauf für bis zu fünf Tage möglich. Dies geht allerdings nur, wenn keine Videosprechstunde verfügbar ist und du in der Arztpraxis bereits als Patient bekannt bist.

Wichtig zu wissen: Arbeit­ge­ber kann frühere Krank­schrei­bung fordern

Du solltest dich aber nicht darauf verlassen, dass du im Krankheitsfall drei Tage ohne „gelben Schein” zu Hause bleiben kann, um dich auszukurieren. Denn Arbeitgeber können gemäß § 5 EFZG abweichende Regelungen festlegen, ab wann ein Attest notwendig ist. Auch wenn es eher unüblich ist, kann zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein, dass bereits früher eine Krankschreibung eingereicht werden muss.

Arbeitgeber dürfen auch ohne weitere Angabe von Gründen bei einer Krankmeldung eine AU ab dem ersten Krankheitstag fordern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2012 in einem Urteil bestätigt (AZ 5 AZR 886/11). Nur wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dieses Recht des Arbeitgebers ausdrücklich ausschließt, darf er keine Krankschreibung ab dem ersten Tag verlangen.

Wann muss das Attest im Per­so­nal­bü­ro vorliegen?

Vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hatten alle Arbeitnehmer nicht nur die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bestätigen zu lassen: Sie mussten dem Arbeitgeber den „gelben Schein” auch im Original vorlegen – entweder persönlich oder per Post. Letzteres entfällt für gesetzlich Krankenversicherte durch die eAU. Die Arztpraxis übermittelt die AU an die Krankenkasse, der Arbeitgeber kann sie von dort abrufen.

Damit das klappt, musst du natürlich trotzdem rechtzeitig zum Arzt gehen – denn auch die eAU muss innerhalb der vorgegebenen Frist beim Arbeitgeber vorliegen. 

FAZIT
  • Nach gesetz­li­cher Regelung muss dem Arbeit­ge­ber am vierten Krank­heits­tag eine Krank­schrei­bung vorliegen.
  • Arbeit­ge­ber dürfen abwei­chen­de Rege­lun­gen festlegen und schon früher ein ärzt­li­ches Attest fordern. Solche Ver­ein­ba­run­gen können in Verträgen oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen fest­ge­hal­ten sein.
  • Arbeit­ge­ber können auch grund­sätz­lich eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ab dem ersten Tag fordern.
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