
31. Mai 2017, 10:16 Uhr
Urlaubsregelungen Urlaubsanspruch im Praktikum: Rechte von Praktikanten
Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre, aber Urlaubsanspruch im Praktikum besteht dennoch. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wann Praktikanten das Recht auf bezahlten Urlaub haben, erfahren Sie hier.
Ärger mit dem Arbeitgeber? Wir sichern Ihre Rechte im Betrieb >>
Urlaubsanspruch für aktive Praktikanten
Der Sinn eines Praktikums ist es, für einen bestimmten Zeitraum Erfahrungen und Kenntnisse in der Berufswelt zu sammeln. Oft werden Praktikanten allerdings über Monate beschäftigt und arbeiten ähnlich wie reguläre Angestellte. Auf diesem Grund schreiben das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, dass Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf (bezahlten) Urlaub haben.
Bedingung ist, dass ein Praktikant volljährig ist und aktiv im Betrieb arbeitet. Konkret heißt das: Durch seinen Einsatz wird das Unternehmen von Aufgaben entlastet und profitiert von einem wirtschaftlichen Mehrwert. Wer als Praktikant nicht selbst mitarbeitet, sondern nur die betrieblichen Abläufe kennenlernt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub. Für die Begründung des Urlaubsanspruches ist außerdem die Art des Praktikums ausschlaggebend.
Freiwilliges Praktikum als Voraussetzung
Nur wer ein freiwilliges Praktikum absolviert, kann sich auf die genannten Gesetze berufen. In diesem Fall werden Praktikanten rechtlich regulären Mitarbeitern gleichgestellt. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Praktikum nicht im Rahmen des Schulrechts oder der Prüfungsordnung einer Hochschule verpflichtend ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Urlaubsanspruch, dessen Umfang sich an der Praktikumsdauer orientiert. Das sind zwei Arbeitstage pro Monat bei einer Dauer von 1 – 5 Monaten. Wird ein Praktikant länger als sechs Monate beschäftigt, erhält er den vollen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Das sind bei einer Sechstagewoche jährlich mindestens 24 Werktage, bei einer Fünftagewoche jährlich mindestens 20 Werktage.
Urlaub auch für minderjährige Praktikanten
Einen Urlaubsanspruch im Praktikum können auch Minderjährige erwerben, allerdings auf einer anderen Rechtsgrundlage. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach haben 15- bis 17-Jährige gestaffelt nach ihrem Alter einen Anspruch auf 30 bis 25 Tage bezahlten Urlaub im Jahr.
Pflichtpraktikanten können allerdings keinen Anspruch auf Urlaub geltend machen. Wenn Schüler oder Studenten ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, das zur Verbesserung oder Ausweitung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dient, steht deren Ausbildung im Vordergrund. Damit entfällt die rechtliche Nähe zu einem Arbeitnehmer. In diesen Fällen sind Urlaubstage nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Praktikanten möglich.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Urlaubsanspruch
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.