Firmenwagen versteuern: Das müssen Arbeitnehmer beachten istock.com/Nopphon Pattanasri

16. Oktober 2019, 9:26 Uhr

So geht's richtig Fir­men­wa­gen ver­steu­ern: Das müssen Arbeit­neh­mer beachten

Wenn dein Arbeitgeber dir einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, den du auch privat nutzen darfst, musst du diesen geldwerten Vorteil versteuern. Hier erfährst du, wie das geht.

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Zwei Mög­lich­kei­ten der Versteuerung

Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Das kannst du auf zwei verschiedene Arten tun:

  • entweder mit einem Fahr­ten­buch, das die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für das Finanzamt dokumentiert,
  • oder mit der pau­scha­len Ein-Prozent-Regelung.

Die gewählte Methode gilt für das ganze Kalenderjahr. Zu Beginn des Folgejahres kannst du in die jeweils andere Versteuerungsart wechseln. 

 

Fir­men­wa­gen ver­steu­ern mit der Ein-Prozent-Regelung

Kommt die Ein-Prozent-Regelung zum Tragen, dann wird der Firmenwagen direkt über die Gehaltsabrechnung versteuert. Ein Prozent vom Listen-Neupreis des Wagens wird pauschal auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.

Für wen lohnt sich die Ein-Prozent-Regelung?

  • In der Regel für Arbeit­neh­mer, die ihren Fir­men­wa­gen ver­gleichs­wei­se viel privat nutzen. Denn: Am zu ver­steu­ern­den Betrag ändert sich nichts, egal, wie häufig man den Fir­men­wa­gen privat nutzt.
  • Und auch für Arbeit­neh­mer, die einen relativ neuen Fir­men­wa­gen zur Verfügung gestellt bekommen. Denn: Für die Besteue­rung ist uner­heb­lich, ob der Wagen neu oder gebraucht ist und ob der Arbeit­ge­ber ihn mög­li­cher­wei­se für einen güns­ti­ge­ren Preis gekauft hat. Maß­geb­lich bleibt immer der Listen-Neupreis.
  • Unter Umständen auch, wenn dein Fir­men­wa­gen ein Elek­tro­au­to oder Plug-in-Hybrid ist und ab dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Dann wird nur der halbe Lis­ten­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steuer angesetzt. (Stand: Oktober 2019)

Wird das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz verwendet, erhöht sich der geldwerte Vorteil pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Das ist für Pendler mit langem Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz eher ein Nachteil.

 

Fir­men­wa­gen ver­steu­ern mit Fahrtenbuch

Die Fahrtenbuch-Methode lohnt sich in der Regel für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen überwiegend beruflich nutzen. Da im Fahrtenbuch jede einzelne Fahrt dokumentiert wird, ist klar abzulesen, wie viel – oder wenig – privat gefahren wurde.

Das ist zu beachten, wenn du ein Fahrtenbuch nutzt: 

  • Es darf keine Lücken aufweisen. Jede Fahrt muss doku­men­tiert werden. Dazu gehören zum Beispiel der Zweck der Fahrt, Datum, Ziel und Kilometerstand.
  • Ein Fahr­ten­buch kann hand­schrift­lich oder auch in elek­tro­ni­scher Form geführt werden, etwa als App fürs Smartphone.
  • Nach­träg­li­che Ein­tra­gun­gen sind grund­sätz­lich verboten. Nur den Anlass der Fahrt kannst du bei elek­tro­ni­schen Fahr­ten­bü­chern manchmal innerhalb einer Woche nach­tra­gen. Ob das in Ordnung ist, solltest du aber lieber vorher beim Finanzamt erfragen.

Das Fahrtenbuch wird zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Geht das Fahrtenbuch verloren oder enthält es Unstimmigkeiten, kann die Behörde entscheiden, dass stattdessen die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird.

 

Wann muss man den Fir­men­wa­gen nicht versteuern?Mehr Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutz

Nicht versteuern musst du den Firmenwagen, wenn dein Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten hat – und wenn du den Wagen außerhalb deiner Arbeitszeit nur nutzt, um damit von zu Hause zur Arbeit zu fahren.

Entsprechend hat zum Beispiel der Bundesfinanzhof (BFH) 2011 im Fall eines Arbeitnehmers entschieden. Dessen – vom Arbeitgeber gestattete – Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wertete der BFH als nicht privat. Da der Arbeitgeber sonstige Privatfahrten im Arbeitsvertrag ausdrücklich untersagt hatte, entschied der BFH, dass der Arbeitnehmer die Firmenwagennutzung nicht versteuern müsse (AZ VI R 56/10).

 

Gut zu wissen: Kosten senken Steuerlast

Der geldwerte Vorteil, den du versteuern muss, verringert sich, wenn du bestimmte Nutzungskosten rund um den Firmenwagen selbst zahlst. Dazu gehören etwa Benzin- und Werkstattkosten, Autowäsche, Miete für einen Stellplatz, Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflicht. Die entsprechenden Belege solltest du also unbedingt aufheben.

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