Geldwerte Vorteile sind Sachbezüge zusätzlich zum Gehalt Syda Productions, Fotolia

28. September 2018, 14:18 Uhr

So geht's richtig Geldwerte Vorteile ver­steu­ern: Was zu beachten ist

Dienstwagen, Jobticket, Zuschuss zum Mittagessen ... viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern derartige Zusatzleistungen. Ob du diese geldwerten Vorteile versteuern musst, erfährst du hier.

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Geldwerte Vorteile sind Sach­be­zü­ge zusätz­lich zum Gehalt

Viele Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem monatlichen Gehalt Dienst- oder Sachleistungen an, entweder günstiger oder sogar kostenlos. Solche sogenannten geldwerten Vorteile werden zwar nicht bar ausgezahlt, stellen aber trotzdem in gewisser Weise eine Gehaltserhöhung dar. Denn die  Leistung kommt dem Arbeitnehmer privat zugute, wird aber vom Arbeitgeber übernommen.

Grundsätzlich muss auch ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, die eine solche Zuwendung zu einer attraktiven Möglichkeit der Gehaltssteigerung machen. Hier eine Auswahl.

Steu­er­pflich­tig: Privat genutzter Dienstwagen

Ob ein Dienstwagen versteuert werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob er auch privat oder ausschließlich beruflich genutzt werden darf.

Darf er privat gefahren werden, kommt die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zum Tragen: Monatlich wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Gehalt des Nutzers addiert, plus noch einmal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens pro Kilometer zwischen Arbeitsplatz und Wohnung. Dieser Betrag wird als zusätzliches Einkommen gewertet, für das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen. Im Klartext heißt das: je teurer das Auto und je größer die Entfernung zur Arbeit, umso höher die Abzüge vom Gehalt.

Sach­be­zü­ge und Parkplatz

Den Weg zur Arbeit kann ein Unternehmen auch anders fördern: mit einem Monatsticket für den Nahverkehr oder Tankgutscheinen für Autofahrer. Solche Sachbezüge sind bis zu 44 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.

Auch Warengutscheine, zum Beispiel für Telefonkarten oder Zeitschriften, sind solche Sachbezüge und bis zu 44 Euro steuerfrei. Dabei dürfen Gutscheine nur für die entsprechende Ware eingesetzt werden; sie können weder bar ausgezahlt, noch für den Kauf von Zigaretten oder Alkohol genutzt werden.

Wichtig: Die 44 Euro im Monat dürfen nicht überschritten werden, sonst ist der gesamte Betrag steuerpflichtig! Deshalb gibt es meist nur einen Gutschein – entweder Tankgutschein oder Jobticket.

Gerade in Ballungsgebieten ist ein kostenfreier oder zumindest vergünstigter Parkplatz während der Arbeitszeit ein attraktives Angebot – und steuerfrei.

Restau­rant­schecks und Essensgutscheine

Für Verpflegung hat der Gesetzgeber einen Sachbezugswert festgelegt, der für eine Mittag- oder Abendessen bei 3,23 Euro liegt. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuerfrei höchstens um 3,10 Euro erhöhen – insgesamt darf der Essensgutschein nicht höher als 6,33 Euro ausfallen.

Die ursprünglichen 3,23 Euro müsste eigentlich der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Aber: Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert von 3,23 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dann erhalten Arbeitnehmer ihre Essensgutscheine brutto für netto – bei 220 Arbeitstagen im Jahr summiert sich das auf rund 1.393 Euro (220 x 6,33 Euro) netto.

Tablet, Laptop und Handy

Datenverarbeitungsgeräte, auch Drucker und Software, die ein Arbeitnehmer von seinem Chef geschenkt oder günstiger bekommt, sind meist steuerfrei. Voraussetzung: Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil pauschal und das Gerät gibt es zusätzlich zum Gehalt.

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Kin­der­be­treu­ung und Gesundheitsförderung

Wenn ein Arbeitgeber für die Kinderbetreuung seiner Mitarbeiter zahlt, ist das für diese steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist und nicht zu Hause betreut wird. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nur einer den Zuschuss bekommen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einem Angestellten bis zu 600 Euro steuerfrei erstatten, wenn ein Kind unter 14 Jahren kurzfristig betreut werden muss, zum Beispiel bei Krankheit.

Bis zu 500 Euro im Jahr kann der Arbeitgeber pro Mitarbeiter für Physiotherapie, Massagen oder sportliche Aktivitäten ausgeben – steuerfrei für den Arbeitnehmer. Allerdings muss die Maßnahme mit einer besonderen Beanspruchung am Arbeitsplatz zusammenhängen. Beispiel: Rücken- oder Augengymnastik für Bildschirmarbeiter.

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Per­so­nal­ra­batt und Bonusmeilen

Es ist üblich, dass Mitarbeiter Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitgebers kostenfrei oder zumindest günstiger bekommen. Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr ist das steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Der Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr findet auch bei Bonusmeilen Anwendung. Bis zu dieser Grenze darf ein Arbeitnehmer steuerfrei privat die Meilen nutzen, die er sich beruflich "erflogen" hat. Voraussetzung ist allerdings das Einverständnis des Arbeitgebers. Der darf durchaus verlangen, dass beruflich erworbene Meilen auch für Dienstflüge eingesetzt werden.

Arbeit­ge­ber­dar­le­hen und Geschenke

Arbeitnehmer können im Jahr 2.600 Euro zinslos oder zu vergünstigten Zinssätzen als Arbeitgeberdarlehen bekommen und müssen dies nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Typische Geschenke des Arbeitgebers zu Geburtstagen oder Jubiläen wie Blumen, Bücher oder Pralinen sind bis zu 60 Euro pro Jahr ebenfalls steuerfrei.

FAZIT
  • Geldwerte Vorteile sind eine Art von Gehalt in Form von Sach­be­zü­gen, die ein Arbeit­neh­mer zusätz­lich zum Gehalt erhält.
  • Grund­sätz­lich sind geldwerte Vorteile steu­er­pflich­tig, es gibt aber Ausnahmen.
  • Geldwerte Vorteile können eine attrak­ti­ve Alter­na­ti­ve zur einer Gehalts­er­hö­hung sein.
  • Geldwerte Vorteile lohnen sich besonders für Mini­job­ber und Teil­zeit­kräf­te, da für sie die gleichen Grenzen und Frei­be­trä­ge gelten wie bei in Vollzeit Angestellten.
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