
27. April 2020, 14:33 Uhr
So geht’s richtig Arbeitssicherheit: Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Die Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus ist sehr hoch – besonders im beruflichen Umfeld, wo oft viele Menschen auf engem Raum miteinander Kontakt haben. Vorgesetzte müssen deshalb Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ergreifen, um ihre Beschäftigten vor einer Infektion zu bewahren.
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Neue generelle Pflichten für Arbeitgeber
Unternehmen haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Sie ergibt sich aus §3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dein Chef hat demnach „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Er muss also dich und deine Kollegen vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz schützen. Dafür hat er je nach Lage eine große Bandbreite an Möglichkeiten, wie etwa die Aufklärung über Gefahren, die Anordnung von Home-Office oder sogar Betriebsschließungen.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Bundesarbeitsministerium zusätzlich verschärfte und einheitliche Arbeitsschutzstandardregeln festgelegt. Für deinen Arbeitgeber bedeutet das:
- Er hat sämtliche Mitarbeiter über das Corona-Krankheitsbild zu unterrichten. Das betrifft beispielsweise die Infektionswege und Symptome.
- Er muss stets über die aktuelle Entwicklung hinsichtlich der Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf seinen Betrieb informiert sein.
- Ergeben sich daraus Konsequenzen für deine Arbeit, dann muss er dir das mitteilen.
- Vorsorglich muss er sämtliche Dienstreisen und ähnliche Termine seiner Belegschaft verschieben oder bis auf Weiteres absagen.
- Er muss seine Mitarbeiter anweisen, ihm mitzuteilen, wenn sie in den vergangenen zwei Wochen Kontakt mit Corona-Erkrankten bzw. -Verdachtsfällen hatten oder sich in Regionen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
Hierbei handelt es sich um generelle Pflichten, denen Arbeitgeber wegen des Coronavirus aktuell nachkommen müssen. Darüber hinaus gelten für sie weitere, konkrete Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Dazu im Folgenden mehr.
Ausreichender Sicherheitsabstand
Der Corona-Erreger verbreitet sich nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand durch die sogenannte Tröpfcheninfektion. Das bedeutet: Je enger Menschen zusammen sind, desto leichter können sie sich untereinander anstecken. Deshalb ist derzeit am Arbeitsplatz ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten vorgeschrieben. Dein Chef hat dafür zu sorgen, dass diese Distanz in seinem Betrieb nicht unterschritten wird. Sinnvoll ist es auch, wenn er dich für zusätzlichen Infektionsschutz mit geeigneten Masken versorgt.
Das betrifft nicht nur die Arbeitsplätze selbst, sondern beispielsweise auch:
- Kantinen
- Pausenräume
- Raucherplätze
- Umkleideräume
Dort ist ebenfalls der Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn möglich, sorgen Trennwände zwischen den Beschäftigten für noch mehr Arbeitsschutz.
In Kantinen lässt sich der Sicherheitsabstand durch eine Verringerung der Sitzplätze erreichen. Dazu sind Stühle beziehungsweise Tische zu sperren oder zu entfernen. Unter Umständen ist es sinnvoll, für bestimmte Abteilungen individuelle Zeitfenster für Mittagspausen zu schaffen.
Ist all das bei voller Stärke der Belegschaft nicht möglich, darf der Arbeitgeber nur einen Teil gleichzeitig arbeiten lassen. Das lässt sich mit versetzten Arbeitszeiten erreichen oder damit, dass einige (oder alle) Kräfte ins Home-Office geschickt werden.
Schärfere Hygienevorschriften
Um eine mögliche Ansteckungsgefahr durch sogenannte Schmierinfektionen zu verringern, sollten sich alle Mitarbeiter mehrmals täglich die Hände waschen und gegebenenfalls desinfizieren. Dafür hat dein Chef die Voraussetzungen zu schaffen. Andernfalls könnten sich die Beschäftigten infizieren, wenn sie mit dem Virus kontaminierte Oberflächen berühren und sich anschließend ins Gesicht fassen. Die Vorschriften betreffen dabei in erster Linie die Ausstattung der Waschräume. Dort müssen vorhanden sein:
- fließendes Wasser
- Seife, möglichst flüssig
- Desinfektionsmittel
- Einmalhandtücher
- Müllbehälter mit Deckel
Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ihren Beschäftigten ausreichend Zeit für die Händehygiene einzuräumen.

Businessman in blue shirt and tie wash his hands deeply. Hand washing is very important to avoid the risk of contagion from coronaviruse and bacteria. (Businessman in blue shirt and tie wash his hands deeply. Hand washing is very important to avoid th
Besonderer Schutz für Risikogruppen
Besonders schutzwürdig sind ältere (60 plus) und vorerkrankte Menschen. Um sie nicht zu gefährden, müssen Unternehmen ihnen gegebenenfalls einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Sofern möglich, bietet sich in solchen Fällen Home-Office an.
Darauf sollte dein Chef noch achten
Neben den erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz müssen alle Arbeitgeber – von großen Unternehmen bis hin zu Selbstständigen mit nur wenigen Mitarbeitern – auf weitere wichtige Aspekte achten:
- Erforderliche Vorkehrungen gegen das Coronavirus sind so schnell wie möglich
- Gibt es einen Betriebsrat, so hat er bei der Auswahl der Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.
- Gibt es keinen Betriebsrat, können die Mitarbeiter laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz ein Anhörungsrecht geltend machen. Darüber hinaus räumt ihnen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ein Beschwerderecht Aufgrund dessen können sich Beschäftigte an die zuständige Behörde wenden (z. B. das Amt für Arbeitsschutz), falls Arbeitgeber sich nicht an die Regeln halten.
Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen generell vor große Herausforderungen. Diese betreffen nicht nur den Arbeitsschutz, sondern auch andere Themen wie Kurzarbeit oder finanzielle Hilfsprogramme. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat deshalb Informationen sowie zahlreiche Online-Adressen von hilfreichen Anlaufstellen auf einer speziellen Internetseite gebündelt.
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