Urteil: Chef kann Geburtstagsfeier steuerlich absetzen Picture-Factory, Fotolia

10. Dezember 2015, 16:20 Uhr

Nur Mitarbeiter eingeladen Urteil: Chef kann Geburts­tags­fei­er steu­er­lich absetzen

Wer zu seiner Geburtstagsfeier nur Arbeitskollegen und Mitarbeiter einlädt, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen – das hat das Finanzgericht Neustadt entschieden. Mit dem jetzt veröffentlichen Urteil (AZ 6 K 1868/13) gaben die Richter einem Geschäftsführer Recht, der seine Aufwände für eine solche Feier als Werbungskosten absetzen wollte.

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Der Mann hatte zu seinem 60. Geburtstag rund 70 Personen in die Räume seines Unternehmens eingeladen. Der Kreis der Gäste bestand ausschließlich aus Arbeitskollegen, aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern seiner Firma sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Kosten für die Geburtstagsfeier, die der Geschäftsführer mit seiner Einkommensteuererklärung einreichte, wollte das Finanzamt aber nicht als Werbungskosten anerkennen. Der Mann klagte daraufhin vor dem Finanzgericht und bekam Recht.

Das Finanzgericht Neustadt in Rheinland-Pfalz sah die Geburtstagsfeier als rein beruflich veranlasst an und urteilte daher, dass der Chef die Kosten als Werbungskosten steuerlich absetzen könne. Es seien keine Freunde oder Bekannten aus dem Privatleben des Geschäftsführers eingeladen gewesen, zudem habe die Feier in den Geschäftsräumen der Firma während der Arbeitszeit einiger Mitarbeiter stattgefunden, die zum Teil in Arbeitskleidung erschienen seien. Auch seien die Bewirtungskosten pro Person geringer gewesen, als man es bei einer privaten Geburtstagsfeier mit Freunden und Familie hätte erwarten können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen.

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