
16. Oktober 2019, 9:26 Uhr
So geht's richtig Firmenwagen versteuern: Das müssen Arbeitnehmer beachten
Wenn dein Arbeitgeber dir einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, den du auch privat nutzen darfst, musst du diesen geldwerten Vorteil versteuern. Hier erfährst du, wie das geht.
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Zwei Möglichkeiten der Versteuerung
Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Das kannst du auf zwei verschiedene Arten tun:
- entweder mit einem Fahrtenbuch, das die tatsächlichen Aufwendungen für das Finanzamt dokumentiert,
- oder mit der pauschalen Ein-Prozent-Regelung.
Die gewählte Methode gilt für das ganze Kalenderjahr. Zu Beginn des Folgejahres kannst du in die jeweils andere Versteuerungsart wechseln.
Firmenwagen versteuern mit der Ein-Prozent-Regelung
Kommt die Ein-Prozent-Regelung zum Tragen, dann wird der Firmenwagen direkt über die Gehaltsabrechnung versteuert. Ein Prozent vom Listen-Neupreis des Wagens wird pauschal auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.
Für wen lohnt sich die Ein-Prozent-Regelung?
- In der Regel für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen vergleichsweise viel privat nutzen. Denn: Am zu versteuernden Betrag ändert sich nichts, egal, wie häufig man den Firmenwagen privat nutzt.
- Und auch für Arbeitnehmer, die einen relativ neuen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Denn: Für die Besteuerung ist unerheblich, ob der Wagen neu oder gebraucht ist und ob der Arbeitgeber ihn möglicherweise für einen günstigeren Preis gekauft hat. Maßgeblich bleibt immer der Listen-Neupreis.
- Unter Umständen auch, wenn dein Firmenwagen ein Elektroauto oder Plug-in-Hybrid ist und ab dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Dann wird nur der halbe Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die Steuer angesetzt. (Stand: Oktober 2019)
Wird das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz verwendet, erhöht sich der geldwerte Vorteil pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Das ist für Pendler mit langem Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz eher ein Nachteil.
Firmenwagen versteuern mit Fahrtenbuch
Die Fahrtenbuch-Methode lohnt sich in der Regel für Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen überwiegend beruflich nutzen. Da im Fahrtenbuch jede einzelne Fahrt dokumentiert wird, ist klar abzulesen, wie viel – oder wenig – privat gefahren wurde.
Das ist zu beachten, wenn du ein Fahrtenbuch nutzt:
- Es darf keine Lücken aufweisen. Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Dazu gehören zum Beispiel der Zweck der Fahrt, Datum, Ziel und Kilometerstand.
- Ein Fahrtenbuch kann handschriftlich oder auch in elektronischer Form geführt werden, etwa als App fürs Smartphone.
- Nachträgliche Eintragungen sind grundsätzlich verboten. Nur den Anlass der Fahrt kannst du bei elektronischen Fahrtenbüchern manchmal innerhalb einer Woche nachtragen. Ob das in Ordnung ist, solltest du aber lieber vorher beim Finanzamt erfragen.
Das Fahrtenbuch wird zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Geht das Fahrtenbuch verloren oder enthält es Unstimmigkeiten, kann die Behörde entscheiden, dass stattdessen die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird.
Wann muss man den Firmenwagen nicht versteuern?
Nicht versteuern musst du den Firmenwagen, wenn dein Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten hat – und wenn du den Wagen außerhalb deiner Arbeitszeit nur nutzt, um damit von zu Hause zur Arbeit zu fahren.
Entsprechend hat zum Beispiel der Bundesfinanzhof (BFH) 2011 im Fall eines Arbeitnehmers entschieden. Dessen – vom Arbeitgeber gestattete – Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wertete der BFH als nicht privat. Da der Arbeitgeber sonstige Privatfahrten im Arbeitsvertrag ausdrücklich untersagt hatte, entschied der BFH, dass der Arbeitnehmer die Firmenwagennutzung nicht versteuern müsse (AZ VI R 56/10).
Gut zu wissen: Kosten senken Steuerlast
Der geldwerte Vorteil, den du versteuern muss, verringert sich, wenn du bestimmte Nutzungskosten rund um den Firmenwagen selbst zahlst. Dazu gehören etwa Benzin- und Werkstattkosten, Autowäsche, Miete für einen Stellplatz, Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflicht. Die entsprechenden Belege solltest du also unbedingt aufheben.
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