Radwegebenutzungspflicht: Das steht in der StVO. Verkehrs­zeichen 237: Ein weißes Fahrrad auf blauem Grund. Björn Wylezich, Fotolia

1. Januar 2020, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht: Das steht in der StVO

Gilt eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht? Oder dürfen Fahrradfahrer selbst entscheiden, ob sie auf dem Radweg oder auf der Straße fahren? Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt klare Regeln. Hier lesen Sie mehr dazu.

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Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht: Diese Ver­kehrs­schil­der ordnen sie an

Wer mit seinem Fahrrad unterwegs ist und die in der StVO geregelte Radwegebenutzungspflicht missachtet, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld rechnen:

  • 20 bis 35 Euro werden fällig, wenn du den vor­han­de­nen und aus­ge­schil­der­ten Radweg nicht benutzt.
  • Wer den gekenn­zeich­ne­ten Radweg in falscher Richtung befährt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro rechnen.
  • Und wer als Radfahrer das Rechts­fahr­ge­bot miss­ach­tet, kann mit einem Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro zur Kasse gebeten werden.

Bei der genauen Höhe des Bußgelds kommt es jeweils darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wurden oder ob sogar ein Unfall passiert ist. Mehr Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutz

StVO: Wer darf auf dem Gehweg Fahrrad fahren?

Von der Radwegebenutzungspflicht sind Kinder laut StVO bis zu einem bestimmten Alter ausgenommen:

  • Kinder, die jünger sind als acht Jahre, müssen mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen. Gibt es einen baulich von der Fahrbahn getrenn­ten Radweg, dann dürfen sie statt­des­sen auch diesen benutzen.
  • Im Alter zwischen acht und zehn Jahren haben sie die Wahl, ob sie den Gehweg, den Radweg oder einen vor­han­de­nen Fahr­rad­strei­fen nutzen möchten.

Gemäß § 2 Absatz 5 StVO darf eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren, die ein radelndes Kind unter acht Jahren begleitet, während dieser Zeitspanne mit dem Kind gemeinsam auf dem Gehweg fahren. Die Aufsichtsperson sollte dabei insbesondere darauf achten, dass Fußgänger auf dem Gehweg nicht gefährdet werden.

Aber Vorsicht: Es darf immer nur eine aufsichtspflichtige Person mit auf den Gehweg. Radeln zum Beispiel beide Eltern gemeinsam mit ihrem Kind, darf also nur ein Elternteil mit auf dem Gehweg fahren. Der andere Elternteil muss den Radweg nutzen oder darf wahlweise – sofern keine Radwegebenutzung angeordnet ist – auf der Straße fahren. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf baulich von der Straße getrennten Radwegen darf aber die ganze Familie gemeinsam fahren.

Wer ansonsten als Erwachsener mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro rechnen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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