Lieferverkehr frei gilt nicht für's Post abholen Fotolia, Franz Pfluegl

24. Juli 2018, 12:28 Uhr

Wer darf in Fußgängerzonen fahren? Lie­fer­ver­kehr frei gilt nicht für's Post abholen

'Lieferverkehr frei' steht am Anfang vieler Fußgängerzonen. Wer darf dann eigentlich mit dem Auto hineinfahren? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied: Seine berufliche Post abzuholen ist jedenfalls nicht erlaubt (AZ III-1 RBs 113/18).

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Mit dem Auto zur Post in der Fußgängerzone

Ein Anwalt war mit seinem Auto zur Postfiliale in einer Fußgängerzone gefahren, um seine beruflichen Briefe aus seinen Postfach zu holen. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid über 30 Euro. Er wehrte sich dagegen und berief sich dabei auf das Schild 'Lieferverkehr frei'. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen.

Gericht: Post holen ist kein Lieferverkehr

Das Oberlandesgericht Köln stufte wie bereits das Amtsgericht Leverkusen als Vorinstanz das Abholen von Post nicht als Lieferverkehr ein. Es vertrat die Auffassung, schon dem Wortsinn nach sei unter dem Begriff Lieferverkehr vor allem der Transport von Waren von und zu einem Kunden zu verstehen.

Fuß­gän­ger­zo­nen schützen Fußgänger

Fußgängerzonen seien zum Schutz von Fußgängern eingerichtet worden.  Diese sollten sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufhalten können, ohne dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht zu werden. Ausnahmen vom Fahrverbot seien daher eng zu begrenzen, erklärte das Gericht.

Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmevorschrift könne nicht sein, den Gewerbetreibenden bei der Ausübung von 'Allerweltsgeschäften' zu privilegieren, die bei jedem Menschen im Privat- oder Geschäftsleben anfallen. Dies gelte vor allem, wenn diese Aktivitäten – wie im vorliegenden Fall – in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit stünden.

Geschäft­li­cher Transport ist Lieferverkehr

Der Begriff Lieferverkehr ist in der Straßenverkehrsordnung nicht näher definiert. Hilfreich ist daher ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Thüringen in einem anderen Fall. Demnach fällt unter Lieferverkehr jeder "Transport von Gegenständen von oder zu Kunden, sofern dieser zur Führung oder Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist und im Rahmen der Geschäftstätigkeit erfolgt."

Die Ausnahmeregelung 'Lieferverkehr frei' dient dementsprechend dem Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs in Fußgängerzonen. Schließlich wird dadurch eine allgemein erwünschte Belebung dieses Bereichs erreicht.

Auch kleinere Lie­fe­run­gen erlaubt

Das Urteil erlaubt Gewerbetreibenden das Befahren der Fußgängerzone nicht nur zum Transport schwerer oder großer Gegenstände, sondern auch die geschäftliche Beförderung leichter Waren in die oder aus der Fußgängerzone. Entscheidend ist dabei, dass der Ort, an den oder von dem geliefert wird, in der Fußgängerzone liegt. Nicht zulässig ist dagegen, den geschützten Bereich als Abkürzung zu einem außerhalb liegenden Lieferort zu nutzen.

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