Das Verkehrsschild 314, weißes Björn Wylezich, Fotolia

11. Juli 2016, 14:46 Uhr

Digitale Zeitanzeige Elek­tro­ni­sche Park­schei­be: Erlaubt unter diesen Bedingungen

Autofahrer dürfen eine elektronische Parkscheibe verwenden, wenn diese in Aussehen und Funktion den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wer eine solche digitale Parkscheibe nutzt, muss jedoch wissen, dass mitlaufende Modelle nicht erlaubt sind.

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So funk­tio­niert die elek­tro­ni­sche Parkscheibe

Die elektronische oder digitale Parkscheibe bietet dem Autofahrer einen komfortablen Vorteil: Sie müssen nicht selbst an der Scheibe drehen – sobald das Fahrzeug stoppt, stellt sich die Zeitanzeige automatisch auf die volle oder halbe Stunde ein, die der tatsächlichen Ankunftszeit folgt. Diese Zeit wird unverändert angezeigt, bis das Fahrzeug weiterfährt. Erreichen Sie den Parkplatz also beispielsweise um 14.20 Uhr, stellt sich die elektronische Parkscheibe auf 14.30 Uhr ein – wie es § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch für manuell zu bedienende Parkscheiben vorschreibt.

Digitale Park­schei­be: So ist sie erlaubt

Seit 2005 sind elektronische Parkscheiben in Deutschland ausdrücklich erlaubt, sofern sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Das Gerät muss eine Typengenehmigung besitzen und von außen gut ablesbar sein. Das Display muss eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern haben, darüber muss das Wort "Ankunftszeit" stehen. Außerdem muss das Verkehrszeichen 314, der weiße Buchstabe "P" auf blauem Grund, auf der Vorderseite der elektronischen Parkscheibe abgebildet sein. Es sollten sich keine weiteren Abbildungen oder Verzierungen auf der Vorderseite befinden – Werbeaufdrucke zum Beispiel sind nicht erlaubt.

Die Advocard-VerkehrsrechtsschutzMit­lau­fen­de Park­schei­ben sind verboten

Wichtig auch: Die digitale Parkscheibe darf nach dem Abstellen des Fahrzeugs ihre Einstellung nicht ändern. Gegen die nachträgliche Manipulation der Zeitangabe muss sie gesichert sein. Digitale Parkscheiben mit beim Parken mitlaufender Uhr werden zwar verkauft, ihre Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist jedoch nicht erlaubt – so wie auch das Weiterdrehen der Parkscheibe während des Parkens gemäß StVO nicht erlaubt ist. Wer eine solche mitlaufende Parkscheibe verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

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