Junger Mann steht mit Kopfhörern und Handy an einer Bushaltestelle und lächelt © iStock.com/alvarez

18. Februar 2026, 14:36 Uhr

So geht’s richtig Deutsch­land­ti­cket als Jobticket: Das musst du zum Arbeit­ge­ber­zu­schuss wissen 

Du pendelst jeden Tag mit dem Regionalzug oder Bus zur Arbeit? Dann kann sich für dich ein Deutschlandticket als Jobticket lohnen. Der Vorteil: Dein Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Kosten. Was es mit diesem Arbeitgeberzuschuss auf sich hat, wie viel du am Ende selbst zahlen musst und wie es mit der Pendlerpauschale aussieht, liest du hier.

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Deutsch­land­ti­cket als Jobticket: Was heißt das?

Das Deutschlandticket dürfte mittlerweile jedem ein Begriff sein. Mit ihm kannst du für 63 Euro im Monat deutschlandweit mit dem öffentlichen Personennahverkehr fahren (Stand: Februar 2026).

Viele nutzen das Ticket, um mit Bus oder Bahn zur Arbeit zu fahren. Das Gute daran: Arbeitgeber können das Deutschlandticket für Mitarbeiter bezuschussen, sodass das Deutschlandticket insgesamt günstiger für sie wird. Aus dem Deutschlandticket wird dann ein sogenanntes Jobticket.

Beim Jobticket handelt es sich um ein monatlich kündbares Angebot deines Unternehmens. Das heißt, du beziehst dein (digitales) Deutschlandticket direkt über deinen Arbeitgeber. Wie das genau funktioniert und wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ist, liest du weiter unten.

INFO

Wo das Deutschlandticket gültig ist – und wo nicht

Wichtig zu wissen: Leider ist das Deutschlandticket nicht in allen Zügen oder Bussen und nicht in allen Fahrklassen gültig.

  • Gül­tig­keits­be­reich: Das Ticket gilt in allen Bussen, Stra­ßen­bah­nen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie Regio­nal­zü­gen (RB, RE, IRE) der teil­neh­men­den Ver­kehrs­un­ter­neh­men und Lan­des­ta­ri­fe in ganz Deutschland.
  • Kein Fern­ver­kehr: Die Nutzung von Fern­ver­kehrs­zü­gen der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC) ist nicht möglich. Ebenso aus­ge­schlos­sen sind private Anbieter wie FlixTrain oder FlixBus.
  • Ausnahmen: Auf einigen wenigen Stre­cken­ab­schnit­ten kann das Ticket auch in IC/ECE-Zügen genutzt werden, z. B. zwischen Rostock und Stralsund oder Chemnitz und Dresden.
  • Per­so­nen­ge­bun­den: Das Ticket ist per­so­nen­ge­bun­den und nicht über­trag­bar. Es gilt in der Regel nur in der 2. Klasse.

Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Jobticket: Eine einfache Rechnung

Unter welchen Bedingungen dir dein Arbeitgeber ein Jobticket anbietet, kann unterschiedlich sein. Wenn dein Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des monatlichen Ticketpreises übernimmt, gewährt die Deutsche Bahn einen zusätzlichen Firmenrabatt von 5 Prozent.

Bezuschusst dein Arbeitgeber das Ticket mit genau 25 Prozent, würde die Rechnung also lauten:

30 Prozent von 63 Euro = 44,10 Euro

Du sparst in diesem Fall also 18,90 Euro und zahlst lediglich 44,10 Euro für dein Jobticket.

Wichtig hierbei: Werden 25 oder mehr Prozent der Kosten übernommen, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie dein Arbeitgeber deinen Kostenanteil „verrechnen“ kann.

  • „Zusatz­leis­tung“: Dein Kos­ten­an­teil wird von deinem Net­to­ge­halt abgezogen. Nach dem obigen Rechen­bei­spiel würdest du also 44,10 Euro weniger Net­to­ge­halt im Monat bekommen. Je mehr Prozent dein Arbeit­ge­ber übernimmt, desto weniger wird dir von deinem Nettolohn abgezogen.
  • „Gehalts­um­wand­lung“: Dein Kos­ten­an­teil am Ticket wird direkt von deinem Brut­to­ge­halt abgezogen.

In der Regel wird das erste Modell der „Zusatzleistung“ als Standardmodell angewendet. Warum, erfährst du im folgenden Abschnitt.

Junge Frau steht telefonierend am Bahnsteig am Zug
© iStock.com/SrdjanPav

Lohn­ab­rech­nung und Steuer: Welches Modell ist das güns­tigs­te für dich?

Je nachdem, für welche der oben genannten Abrechnungsvarianten sich dein Arbeitgeber entscheidet, fallen unterschiedliche Abgaben an.

Modell 1: „Zusatzleistung“

Dieses Modell ist besonders beliebt bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, da

  • der Arbeit­ge­ber­zu­schuss gemäß § 3 Nr. 15 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) voll steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei ist – egal, ob er 25, 50 oder 90 Prozent beträgt.
  • dein Kos­ten­an­teil bereits ver­steu­ert ist – er wird dir schließ­lich von deinem Net­to­ge­halt abgezogen.

Auf deiner Lohnabrechnung müsste der abgezogene Betrag für das Jobticket ersichtlich sein. Übrigens: Auch wenn der Arbeitgeberzuschuss 100 Prozent beträgt und dir gar nichts vom Nettogehalt abgezogen wird, gilt für den Zuschuss die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.

Modell 2: „Gehaltsumwandlung“

Diese Variante ist eher die Ausnahme, da sie für Arbeitgeber schwieriger zu versteuern ist. Denn dein Kostenanteil wird dir vom Bruttogehalt abgezogen, das heißt

  • der Arbeit­ge­ber­zu­schuss ist nicht mehr steu­er­frei. Meist muss der Arbeit­ge­ber den Zuschuss dann mit 25 Prozent pauschal versteuern.
  • dein zu ver­steu­ern­des Einkommen sinkt – du zahlst dadurch weniger Ein­kom­men­steu­er.

Ein Pluspunkt für dich als Arbeitnehmer bei der Gehaltsumwandlung: Da dein Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernimmt, fällt für dich keine Lohnsteuer auf die Ticketkosten an.

Junge Frau sitzt mit Kopfhörern im Bus und schaut aus dem Fenster
© iStock.com/alvarez

Jobticket und Pend­ler­pau­scha­le: Was gilt für die Steuererklärung?

Ein kleiner Nachteil bei dem Modell „Zusatzleistung“: Da der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei für dich bleibt, mindert das in der Regel deine Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung. Diese sogenannte „Pendlerpauschale“, die du in Bezug auf deine Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen kannst, wird also gemindert.

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Beispiel hierzu: Angenommen, du errechnest bei deiner Steuererklärung eine Pendlerpauschale von ca. 1.000 Euro. Dann kannst du trotzdem nur 244 Euro als Werbungskosten geltend machen. Wieso? Du hast das ganze Jahr über das Jobticket in Anspruch genommen und dadurch bereits beim täglichen Pendeln profitiert (12 Monate x 63 Euro = 765 Euro).

Gut zu wissen: Wird dir dein Jobticket-Anteil vom Bruttogehalt abgezogen, hat das keine Auswirkungen auf deine Pendlerpauschale. Dann kannst du die Pendlerpauschale trotz Jobticket voll geltend machen.

Bean­tra­gung und Nutzung des Job­ti­ckets: So läuft es ab

In der Regel schließen Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit dem Anbieter des Deutschlandtickets, also der Deutschen Bahn bzw. einem Landesverkehrsbund wie dem HVV in Hamburg oder VBB für Berlin-Brandenburg.

Als Arbeitnehmer hast du dann die Möglichkeit, dir dein Jobticket online selbst zu bestellen und abzuspeichern. So kannst du für die Beantragung vorgehen:

  1. Sprich am besten die Per­so­nal­ab­tei­lung in deinem Unter­neh­men an und erkundige dich, ob dein Arbeit­ge­ber ein Jobticket anbietet.
  2. Sind die Rah­men­be­din­gun­gen geklärt, erhältst du in der Regel einen Fir­men­code von deinem Unter­neh­men bzw. einen Link per Mail, mit dem du auf die ent­spre­chen­den Services zugreifen kannst.
  3. Weitere Details zum Anmelde- und Bestell­pro­zess erhältst du von deinem Unternehmen.
  4. Das Jobticket ist ein digitales Produkt, das heißt, du kannst es anschlie­ßend auf deinem Smart­phone speichern, etwa im Google oder Apple Wallet.

FAQ

  • Wie hoch muss der Arbeit­ge­ber­zu­schuss fürs Deutsch­land­ti­cket sein und was zahle ich dann?

Übernimmt dein Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ticketpreises, gibt es meist zusätzlich 5 Prozent Firmenrabatt – insgesamt also 30 Prozent Ersparnis für dich. Bei 63 Euro monatlich zahlst du dann nur 44,10 Euro fürs Jobticket. Bei höherem Zuschuss durch deinen Arbeitgeber sinkt dein Anteil weiter.

  • Was ist steu­er­lich besser: Jobticket als „Zusatz­leis­tung“ oder per „Gehalts­um­wand­lung“?

Als „Zusatzleistung“ ist der Arbeitgeberzuschuss steuer- und sozialabgabenfrei und dein Eigenanteil wird vom Nettogehalt abgezogen. Bei der „Gehaltsumwandlung“ wird dein Eigenanteil vom Bruttogehalt abgezogen: Das senkt dein zu versteuerndes Einkommen.

  • Mindert ein Jobticket die Pend­ler­pau­scha­le in der Steuererklärung?

Ja. Wenn das Jobticket als steuerfreie „Zusatzleistung“ bezuschusst wird, wird die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) in der Regel gekürzt. Wird dein Ticketanteil dagegen per Gehaltsumwandlung vom Bruttogehalt abgezogen, bleibt die Pendlerpauschale normalerweise ungekürzt.

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