
23. März 2017, 16:12 Uhr
Aktuelles Urteil Beifahrer haftet für gefährliches Verhalten
Auch Beifahrer im Auto können andere Verkehrsteilnehmer durch ihr Handeln gefährden. Geht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vom einem Mitfahrer aus, muss dieser dafür gerade stehen und kann die Verantwortung nicht an den Fahrer des Fahrzeugs abtreten, wie ein Gericht nun entschied.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wurde jüngst ein Fall verhandelt, bei dem der Beifahrer in einem Pkw während der Fahr die Tür öffnete, um einen Radfahrer auf der rechten Fahrzeugseite vorsätzlich zu behindern. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, für den der Beifahrer bestraft werden kann – so entschied das Gericht.
Angeklagt waren zwei Männer, die sich im Sommer 2015 an einem Radfahrer wegen dessen riskanter Fahrweise rächen wollten. Die beiden Beklagten waren beim Anfahren rechts von einem Radfahrer überholt worden, der daraufhin so knapp vor dem Fahrzeug rechts abgebogen war, dass der Fahrer bremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Die beiden Männer beschlossen daraufhin, den Fahrradfahrer "vom Rad zu holen" und ihn zur Rede zu stellen. Deshalb beschleunigte der Fahrer den Wagen, zog hupend am Fahrradfahrer vorbei und lenkte dann nach rechts ein, um ihm den Weg abzuschneiden. Zur Unterstützung öffnete der Beifahrer währenddessen die Fahrzeugtür auf seiner Seite des Autos. Bei dem erforderlichen Ausweichmanöver stürzte der Radfahrer und verletzte sich leicht. Zudem wurde sein Fahrrad und ein am rechten Fahrbahnrand geparkter Wagen beschädigt.
Für das Amtsgericht (AG) Paderborn war die Sache klar: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der von Fahrer und Beifahrer gemeinschaftlich begangen wurde. Die Richter verurteilten beide zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Die beiden Männer wollten dies allerdings nicht akzeptieren und legten vor dem Landgericht (LG) Paderborn erfolglos Berufung ein. Auch in der Revision vor dem OLG Hamm hatten die Richter kein Verständnis für die Tat und bestätigten die Urteile der beiden Vorinstanzen.
Der Beifahrer sei Mittäter, so die Richter. Dass er das Auto nicht selbst gelenkt habe, sei dabei unerheblich. Das Führen des Fahrzeugs habe in diesem Fall sogar nur eine untergeordnete Rolle gespielt, vielmehr wurde das Auto als Mittel zur Nötigung eingesetzt. In diesem Sinne habe auch der Beifahrer gehandelt, als er die Tür bewusst öffnete, um dem Radfahrer den Weg zu versperren.
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