Wessen Auto zerkratzt wurde und für den Lackschaden seine Versicherung in Anspruch nehmen möchte, braucht eine schlüssige Darlegung irontrybex, Fotolia

19. Juli 2017, 15:24 Uhr

Mutmaßlicher Versicherungsbetrug Auto zerkratzt: Ver­si­che­rung muss Betrug nach­wei­sen können

Wenn im Zuge von Vandalismus Ihr Auto zerkratzt wurde, zählt das gegenüber der Versicherung als Unfall und wird durch die Vollkasko gedeckt. Bestehen allerdings Zweifel daran, wie der Lackschaden entstanden ist, kommt es für beide Parteien auf eine glaubwürdige Darlegung an.

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Auto zerkratzt: Lack­scha­den zählt als Unfall

Als "Unfall" gilt im Sinne der Kfz-Versicherung ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Diese Definition wird auch erfüllt, wenn Vandalismus im Spiel ist und böswillig das Auto zerkratzt wird. Ein solcher Lackschaden ist im Normalfall durch die Vollkaskoversicherung gedeckt. Ist der Umstand des Unfalls erfüllt, ist die Versicherung somit in der Pflicht zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden exakt wie vom Versicherungsnehmer beschrieben eingetreten ist.

Ver­si­che­rung muss möglichen Betrug beweisen

Nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf die Versicherung die Zahlung verweigern oder einschränken, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beweislast dafür liegt allerdings bei der Versicherung. Allein eine schlüssige Darlegung, dass es sich möglicherweise um einen Versicherungsbetrug handeln könnte und Zweifel an den vorgetragenen Umständen sind nicht ausreichend, um die Zahlung der Reparaturkosten für den Lackschaden zu verweigern.

So hat es kürzlich das Landgericht Dortmund entschieden, nachdem ein Mann fiktive Reparaturkosten für sein zerkratztes Auto in Höhe von rund 7.900 Euro von seiner Vollkasko gefordert hatte. Die Versicherung lehnte die Zahlung wegen eines vermuteten Versicherungsbetrugs jedoch ab. Zugesprochen wurden dem Fahrzeugbesitzer nach einem Sachverständigengutachten immerhin 2.860 Euro, weil die Versicherung keine Beweise für den mutmaßlichen Betrug vorlegen konnte (AZ 2 O 155/15).

Schlüs­si­ge Darlegung dennoch wichtig

Wenn Ihnen das Auto zerkratzt wurde und Sie für den Lackschaden die Vollkasko in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie die Umstände dennoch schlüssig bei der Versicherung schildern können und zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstatten.

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2014 wies nämlich das Landgericht Duisburg die Klage eines Autobesitzers zurück, dessen Wagen vorgeblich von seiner Exfrau zerkratzt worden war. Auch in diesem Fall legten die Umstände einen Versicherungsbetrug nahe. Der Fahrzeughalter hatte keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Zudem verstrickten er und eine vermeintliche Zeugin sich in Widersprüche. Das war ausreichend, um die Versicherung von der Zahlung zu befreien (AZ 11 S61/13).

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