Auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht kein rechtlicher Anspruch Gina Sanders, Fotolia

9. Januar 2018, 12:38 Uhr

Der gläserne Mieter Miet­schul­den­frei­heits­be­schei­ni­gung: Was ist zu beachten?

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gehört beim Mieter-Casting mittlerweile fast schon zum Standard. Vermieter versprechen sich davon einen gewissen Schutz vor potenziellen Mietern mit zweifelhafter Zahlungsmoral. Ganz unkritisch ist die Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit allerdings nicht – weder für Mieter noch für Vermieter.

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Kein Anrecht auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Ein rechtlicher Anspruch auf die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom letzten Vermieter besteht für Mieter nicht; das entschied der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 238/08). Die Gründe dafür sind vielfältig:

  • Die Beschei­ni­gung gibt in der Regel nicht genau an, für welchen Zeitraum keine Miet­schul­den bestehen.
  • Aus der Miet­schul­den­frei­heits­be­schei­ni­gung ist nicht ersicht­lich, ob eventuell noch andere Zahlungen offen sind – zum Beispiel aus der Nebenkostenabrechnung.
  • Das Aus­stel­len einer solchen Beschei­ni­gung könnte dem Vermieter zum Nachteil gereichen, sollte es nach Ende des Miet­ver­hält­nis­ses zum Rechts­streit mit dem Mieter kommen. Die Beschei­ni­gung könnte dahin­ge­hend gedeutet werden, dass der Vermieter auf die Beglei­chung anderer offener For­de­run­gen, bei­spiels­wei­se einer Betriebs­kos­ten­nach­zah­lung, ver­zich­tet oder als würde er aus­schlie­ßen, gege­be­nen­falls die Kaution einzubehalten.

Einige Vermieter lassen sich das Ausstellen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung mit bis zu 50 Euro bezahlen. Eine rechtliche Handhabe dagegen gibt es bisher nicht, da dem Vermieter schließlich Aufwand und Materialkosten entstehen. Machen Sie es Ihrem Vermieter deshalb so leicht wie möglich: Legen Sie eine bereits vorformulierte Bescheinigung vor, die er nur noch unterschreiben muss. Das erhöht Ihre Chancen, unkompliziert und kostengünstig an das Dokument zu kommen.

Alter­na­ti­ven: Schufa und Quittungen

Um den potenziellen neuen Vermieter davon zu überzeugen, dass Sie genau der oder die Richtige für die Traumwohnung sind, gibt es durchaus Alternativen, Ihr ordentliches Zahlungsverhalten nachzuweisen. Sie können zum Beispiel eine Schufa-Auskunft vorlegen (Kostenpunkt: rund 30 Euro) oder Belege über Ihre geleisteten Mietzahlungen. Das können Kontoauszüge sein oder auch Quittungen über den Zahlungseingang beim Vermieter. Diese muss er Ihnen auf Verlangen ausstellen – anders als die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Denn daraus können dem Vermieter keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Wenn Sie bereits negative Erfahrungen mit Vermietern gemacht haben, die Ihre Mietschuldenfreiheit nicht bescheinigen wollten, können Sie beim nächsten Umzug auch versuchen, diesen Punkt im Mietvertrag zu regeln. Dann ist von vornherein klar, unter welchen Bedingungen und zu welchen Kosten Ihr Vermieter das Dokument ausstellen muss.

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