Vermieterbescheinigung: Nahaufnahme einer Hand, die Wohnungsschlüssel in die Hand eines anderen legt Africa Studio, Fotolia

11. Dezember 2020, 10:00 Uhr

So geht’s richtig Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung: Alles zur Vermieterbescheinigung

Bei Umzügen ist es mit Möbelpacken und -transportieren nicht getan. Danach musst du noch das zuständige Einwohnermeldeamt über deinen Adresswechsel informieren. Dafür brauchst du unter anderem eine Wohnungsgeberbescheinigung.

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Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Wohnungsgeberbestätigung – das klingt ziemlich sperrig. Vielleicht ist der Begriff deshalb auch unter einigen anderen Namen geläufig. Gleichbedeutende Alternativen heißen zum Beispiel:

  • Woh­nungs­ge­ber­be­schei­ni­gung
  • Miet­ge­ber­be­schei­ni­gung
  • Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung
  • Ver­mie­ter­be­stä­ti­gung

Mit der Wohnungsgeberbestätigung (so der amtliche Titel) will der Staat sicherstellen, dass du tatsächlich unter der darin angegebenen Adresse eingezogen bist.

Das ist so seit einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) im Jahr 2015. Zuvor konnte es zu sogenannten Scheinanmeldungen kommen. Beispiel: Familien meldeten sich unter einer Wohnadresse an, um in deren Einzugsgebiet in einer bestimmten Kindertagesstätte oder Schule einen Platz für ihre Kinder zu bekommen. Tatsächlich aber lebten sie in einem anderen Bezirk und hatten deshalb gar keinen Anspruch darauf.

Info
    Eine Schein­an­mel­dung liegt vor, wenn sich jemand unter einer Adresse anmeldet, ohne dort zu wohnen. Ein solcher Schein­wohn­sitz ist verboten. Wer trotzdem als Woh­nungs­ge­ber dafür eine Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ausstellt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit und riskiert Bußgeld in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro (§ 54 BMG).

Um Missbrauch zu verhindern, ist das Ummelden ohne Wohnungsgeberbestätigung oder auch Vermieterbescheinigung nicht möglich.

Wer darf eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung ausstellen?

Wohnungsgeber können unterschiedliche Personen sein. In den meisten Fällen ist das der Eigentümer der Immobilie beziehungsweise deren Vermieter. Aber auch der Hauptmieter der Wohnung oder des Hauses kommt dafür infrage. Hierzu folgende Beispiele:

  • Ziehst du in eine Wohn­ge­mein­schaft, dann genügt dem Ein­woh­ner­mel­de­amt eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung von der Person, die im Miet­ver­trag als Haupt­mie­ter ein­ge­tra­gen ist.
  • Du gehst zurück in die Wohnungen deiner Eltern, die dort Mieter Dann bekommst du die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung von ihnen, also von deinen eigenen Fami­li­en­mit­glie­dern. Aber nur, wenn du unter der Adresse nicht als Mitmieter ein­ge­tra­gen bist.
  • Dein Freund oder deine Freundin zieht zu dir. Als Haupt­mie­ter der Wohnung erteilst dann du die Wohnungsgeberbestätigung.

Hinweis: Obwohl der Vermieter in den genannten Beispielen nicht die Wohnungsgeberbestätigung geben muss, ist es sinnvoll, ihn über Neuzugänge in seiner Immobilie zu informieren.

Und wenn du ein Haus oder eine Wohnung kaufst und darin einzieht? Dann stellst du dir selbst die Wohnungsgeberbestätigung aus. Zusätzlich musst du eine formlose Erklärung abgeben, in der du dich als Eigentümer der Immobilie bestätigst.

Es werden zwei Varianten der Vermieterbescheinigung zum Ummelden akzeptiert.

  • Schrift­li­che Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung: Hier füllt der Woh­nungs­ge­ber (oder ein von ihm bevoll­mäch­tig­ter Haus­ver­wal­ter) ein Formular aus, das beim Ein­woh­ner­mel­de­amt zu haben ist und das du dort mit den weiteren Unter­la­gen abgibst. Übrigens bieten viele Gemeinden PDF-Versionen des Formulars zum Her­un­ter­la­den an. Zum Beispiel die Stadt Hannover.
  • Elek­tro­ni­sche Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung: Hier sendet der Woh­nungs­ge­ber die Erklärung direkt per Internet an das Ein­woh­ner­mel­de­amt. Im Gegenzug bekommt er einen Code (Zuord­nungs­merk­mal), den er dir mitteilt und du bei der Anmeldung in der Behörde angibst.

Welche Frist gilt für die Wohnungsgeberbestätigung?

Wer auch immer als Wohnungsgeber auftritt, muss zwingend die Bescheinigung erteilen. Denn er hat laut § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Meldebehörde zu erfüllen. Und zwar zügig: Du musst das Dokument (nebst anderen Unterlagen) innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug dem Einwohnermeldeamt vorlegen.

Bekommst du die Bestätigung des Wohnungsgebers nicht rechtzeitig, solltest du das beim Einwohnermeldeamt anzeigen. Denn verpasst du die Frist, kann das für dich teuer werden – je nach Ermessen des Sachbearbeiters beziehungsweise der örtlichen Vorschriften.

  • Bei bis zu vier Wochen Ver­spä­tung bis zu 30 Euro
  • Bei mehr als einem Monat Ver­spä­tung bis zu 500 Euro
  • Ab einem Jahr Ver­spä­tung bis zu 1.000 Euro

Und stellt der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung zu spät oder gar nicht aus, droht ihm nach § 54 BMG auch ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Welche Angaben muss die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung enthalten?

In der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes sind folgende Angaben einzutragen:

  • “Name und Anschrift des Woh­nungs­ge­bers und wenn dieser nicht Eigen­tü­mer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  • Ein­zugs­da­tum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 mel­de­pflich­ti­gen Personen.”

Übrigens: Ein Mietvertrag statt einer Wohnungsgeberbestätigung genügt nicht, weil darin nicht alle geforderten Angaben enthalten sind.

Fazit
  • Die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung muss innerhalb von zwei Wochen nach einem Umzug beim Ein­woh­ner­mel­de­amt vorgelegt werden.
  • Aus­ge­stellt werden darf die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung von Eigen­tü­mer, Vermieter oder Haupt­mie­ter einer Immobilie.
  • Das Ein­woh­ner­mel­de­amt akzep­tiert die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung sowohl in schrift­li­cher als auch elek­tro­ni­scher Form.
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