Was ist beim Silvesterfeuerwerk erlaubt – was nicht? © iStock.com/gilaxia

21. Dezember 2023, 16:08 Uhr

Darf ich eigentlich? Sil­ves­ter­feu­er­werk: Was erlaubt und was verboten ist

Den Jahreswechsel verbinden viele Menschen mit einem Silvesterfeuerwerk. Damit niemand verletzt oder durch das laute Knallen belästigt wird, gelten genaue Vorgaben rund um den Kauf und das Anzünden der Feuerwerkskörper. Doch trotz strenger Regeln kann auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch etwas schiefgehen. Welche Konsequenzen dann drohen und wer welche Art von Schaden bezahlt, klärt dieser Ratgeber.

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Böller und Raketen: Welches Sil­ves­ter­feu­er­werk ist erlaubt?

Wer nicht aufpasst, kann bereits beim Kauf von Böllern und Raketen etwas falsch machen, denn dabei gibt es einige Bestimmungen zu beachten. Das deutsche Sprengstoffgesetz (SprengG) bildet die Grundlage für die Vorgaben, was zu welchem Zeitpunkt zum privaten Gebrauch gezündet werden und ab welchem Alter man das Feuerwerk kaufen darf.

Demnach sind im Handel nur zwei Arten von Feuerwerkskörpern frei erhältlich:

  • In die Kategorie F1 fallen unter anderem Knall­bon­bons, Knall­erb­sen und Tisch­feu­er­werk. Sie dürfen ganz­jäh­rig verkauft und auch an Kinder ab zwölf Jahren abgegeben werden.
  • Zur Kategorie F2 gehören Raketen, Böller, Feu­er­töp­fe und ähnliche Feu­er­werks­kör­per. Sie dürfen nur an Personen ab 18 Jahren und aus­schließ­lich an den letzten drei Werktagen eines Jahres verkauft werden.

Die Feuerwerkskörper müssen das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie ein CE-Zeichen tragen. Alle anderen Knaller, etwa der Klassen F3 und F4, sind in Deutschland nicht für den Verkauf an Privatpersonen zugelassen und dürfen grundsätzlich nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden.

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Wann ist Sil­ves­ter­feu­er­werk erlaubt?

Das Zünden von Silvesterfeuerwerk ist nur in einem kleinen Zeitfenster gestattet: ab dem 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 23:59 Uhr – also zwei volle Tage. Die genauen Bestimmungen sind allerdings Sache der Bundesländer. Sie dürfen die Dauer einschränken oder auch ein Verbot aussprechen. Erkundige dich besser vorab bei deiner Stadt oder Gemeinde nach den örtlichen Regelungen.

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Zu anderen Zeiten und Anlässen ist das Abbrennen eines Feuerwerks nicht grundsätzlich verboten – beispielsweise zu Hochzeiten, runden Geburtstagen oder großen Firmenfeiern. Allerdings bedarf es dabei einer Ausnahmegenehmigung. Gemäß SprengG muss dafür ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung des Feuerwerks beim örtlichen Ordnungs- oder Umweltamt gestellt werden.

Du solltest dabei jedoch bedenken, dass sich Anwohner und Nachbarn von der Lautstärke des Feuerwerks im Sinne der Lärmbelästigungund den entstehenden Abfällen gestört fühlen könnten. Um Streit zu vermeiden, solltest du rechtzeitig das Gespräch suchen und den besonderen Grund für das Feuerwerk erklären. Im Idealfall vermeidest du so Konflikte in der Nachbarschaft.

Ebenfalls gilt: Planst du eine Silvesterparty, solltest du zuvor mit deinen Nachbarn absprechen, bis zu welcher Uhrzeit gefeiert werden darf. Denn auch an Silvester gilt grundsätzlich ab einer bestimmten Uhrzeit die Nachtruhe.

INFO

Wo ist Feuerwerk verboten?

In unmittelbarer Nähe bestimmter Örtlichkeiten ist die Nutzung von Böllern, Raketen und Co. generell verboten. Dazu gehören laut des Bundesministeriums für Inneres und Heimat (BMI):

  • Kirchen
  • Kran­ken­häu­ser
  • Kin­der­hei­me
  • Alters­hei­me
  • Reet- oder Fachwerkhäuser
  • Bereiche mit großen Men­schen­an­samm­lun­gen (z. B. in Berlin rund um das Bran­den­bur­ger Tor)

Schäden durch Sil­ves­ter­feu­er­werk: Wer zahlt?

Silvesterraketen und -böller verursachen jedes Jahr zahlreiche Sachschäden und Unfälle. Verschiedene Versicherungen springen im Ernstfall ein und übernehmen die Kosten. Welche Versicherung zuständig ist, ist abhängig von der Art des Schadens:

  • Sorgt ein Sil­ves­ter­b­öl­ler oder eine Rakete für einen Brand oder andere Schäden an Haus und Dach, übernimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Kosten. Grund­sätz­lich wird zwar der Ver­ur­sa­cher haftbar gemacht, aller­dings ist dieser in der Praxis oft schwer ausfindig zu machen. Das gilt zum Beispiel auch bei Böllern im Brief­kas­ten oder Schäden, die nach einem Brand durch Lösch­was­ser am Haus entstehen.
  • Kommt es innerhalb der Wohnung oder des Hauses zu Schäden durch Sil­ves­ter­feu­er­werk, ist das ein Fall für die Haus­rat­ver­si­che­rung. Hier kann es um Kleidung, Möbel und per­sön­li­che Gegen­stän­de gehen. Auch in diesem Fall muss der Ver­ur­sa­cher für den Schaden selbst aufkommen oder dessen Haft­pflicht­ver­si­che­rung übernimmt. Bei grob fahr­läs­si­gem Verhalten kann die Ver­si­che­rung jedoch die Leistung kürzen oder verweigern.
  • Schäden durch Sil­ves­ter­b­öl­ler am Auto sind Sache der Kas­ko­ver­si­che­rung – sofern du eine solche Police abge­schlos­sen hast. Die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung leistet bei Bränden und Explo­sio­nen, die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung kommt zusätz­lich auch für Van­da­lis­mus­schä­den auf. Wer nur eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung hat, muss die Kosten selbst tragen, wenn der Schuldige nicht bekannt ist.
  • Kommt es zu Per­so­nen­schä­den durch Sil­ves­ter­ra­ke­ten oder Böller, wird ebenfalls der Ver­ur­sa­cher haftbar gemacht. Je nach Art der Ver­let­zung können dabei sehr hohe Kosten anfallen – eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist daher uner­läss­lich. Auch hier gelten jedoch Ausnahmen bei Fällen, in denen mit grober Fahr­läs­sig­keit gehandelt wurde. Wer eine private Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat und nach einem Sil­ves­ter­un­fall dau­er­haf­te Ein­schrän­kun­gen erleidet, erhält Leis­tun­gen der Ver­si­che­rung. Für die Behand­lungs­kos­ten kommt aber die Kran­ken­ver­si­che­rung auf.
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Was droht bei Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz?

Auch in dieser Frage sind die Bundesländer zuständig – mit jeweils eigenen Strafkatalogen. Das Ausmaß der Strafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Allgemein ist bei Zuwiderhandlungen gegen das SprengG mit den folgenden Kosten zu rechnen:

  • Verstöße gegen die spreng­stoff­recht­li­chen Bestim­mun­gen werden als Ord­nungs­wid­rig­keit behandelt und können eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
  • Wer mit nicht zuge­las­se­nem Feuerwerk hantiert, begeht eine Straftat. Die mögliche Folge: Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Die wis­sent­li­che Gefähr­dung von Personen oder die absicht­li­che Beschä­di­gung wert­vol­ler Dinge durch Feu­er­werks­kör­per kann zu einer Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jahren führen.
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