Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung ist rechtens. Zwei junge Frauen stehen sich zwischen Tür und Angel gegenüber. Die eine hebt ihre Faust. JackF, Fotolia

4. Mai 2016, 13:20 Uhr

Gerichtsurteil Haus­frie­den gestört: Fristlose Kündigung ist rechtens

Wenn ein Mieter den Hausfrieden massiv stört, ist eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt und damit wirksam. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Eine Mieterin in einem Mehrfamilienhaus hatte innerhalb von drei Tagen mehrfach den Hausfrieden gestört, indem sie ihre Nachbarn beleidigte, Salatblätter auf deren Terrasse warf und nachts einen Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller rollen ließ. Der Vermieter sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus und bekam vom Landgericht Köln recht (AZ 10 S 139/15). Gemäß § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Laut § 569 BGB kann ein solcher dann gegeben sein, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses deshalb nicht zumutbar ist. Das Gericht hatte also zu entscheiden, inwieweit eine solche nachhaltige Störung im vorliegenden Fall gegeben war.

Advocard-WohnungsrechtsschutzEntscheidend war für das Gericht, dass es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen war. So hatte die Mieterin innerhalb eines Jahres mehrfach Gegenstände wie Tonscherben, Knochen, Federn und Grünabfälle auf die Terrasse der Nachbarn geworfen, die unter ihr wohnten. Für das Gericht war damit deutlich, dass eine Wiederholungsgefahr bestand und die Mieterin den Hausfrieden aller Voraussicht nach auch künftig stören würde. Die fristlose Kündigung durch den Vermieter befand es deshalb für gerechtfertigt.

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