FKK im eigenen Garten: Erlaubt oder Belästigung? Auf einem Liegestuhl im Garten liegt ein Strohhut. K.-U. Häßler, Fotolia

1. September 2016, 10:26 Uhr

Nackt sonnen FKK im eigenen Garten: Erlaubt oder Belästigung?

Ist FKK im eigenen Garten eigentlich erlaubt oder können sich die Nachbarn beschweren, wenn sie die Nacktheit als Belästigung empfinden? Lesen Sie, welche Rechte Sie in Ihrem Garten oder auf Ihrem Balkon haben.

Bei Streit mit den Nachbarn hilft ein Rechtsschutz weiter. >>

FKK im Garten: Ein­zel­fall entscheidet

Dass man in den eigenen vier Wänden auch unbekleidet herumlaufen kann, ohne jemanden zu stören, ist klar. Hingegen legt § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) fest, dass es sich bei ungehörigen Handlungen, die die Allgemeinheit belästigen, um Ordnungswidrigkeiten handelt. Diese können mit einer Geldbuße geahndet werden. Nacktheit im öffentlichen Raum fällt in der Regel in diesen Bereich – doch wie sieht es im eigenen Garten oder auf dem eigenen Balkon aus? Diese Bereiche sind privat, können aber trotzdem oft von anderen Personen eingesehen werden. Eine eindeutige Gesetzeslage gibt es hierfür nicht. Daher wird je nach Einzelfall entschieden. Ein wichtiger Faktor ist dabei, wie gut der Garten von außen einsehbar ist.

Beläs­ti­gung der Nachbarn vermeiden

Um keinen Streit mit den Nachbarn zu provozieren, sollten Sie sich grundsätzlich rücksichtsvoll verhalten und FKK im Garten auf ein angemessenes Maß beschränken. Von Bedeutung sollte dabei auch die Frage sein, ob in der Nachbarschaft Kinder leben. Auf diese sollten Sie besondere Rücksicht nehmen. Sie können auch mit einem Sichtschutz, zum Beispiel einer hohen Hecke, dafür sorgen, dass Sie unbeobachtet bleiben.

Advocard-WohnungsrechtsschutzEs kommt aber immer wieder zu Streit, wenn Nachbarn die Nacktheit als Belästigung empfinden. Das Landgericht Dortmund musste zum Beispiel im Fall eines Familienvaters entscheiden, der sich nach der Nutzung seiner privaten Sauna regelmäßig nackt im Garten aufhielt. Ein nebenan wohnender Rentner fühlte sich davon gestört und zog vor Gericht. Nachdem das zuständige Amtsgericht ihm zunächst Recht gegeben hatte, sah das Landgericht die Persönlichkeitsrechte des Rentners nicht verletzt (AZ 1 S 13/16). Dabei spielte auch die Tatsache eine Rolle, dass der Garten seines Nachbarn durch eine dichte Hecke abgeschirmt und nur aus einem Fenster im Obergeschoss von außen einsehbar war.

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