Vermieter darf Einbauküche nicht steuerlich absetzen highwaystarz, Fotolia

14. März 2017, 15:48 Uhr

BFH-Urteil Vermieter darf Ein­bau­kü­che nicht steu­er­lich absetzen

Lange konnten Vermieter eine Einbauküche, die sie in einer Mietwohnung neu installierten, steuerlich absetzen. Nach einem grundlegenden Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Neuanschaffung von Einbauküchen oder Teilen davon – etwa Spüle oder Herd – bei Vermietung aber künftig nicht mehr als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

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Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für rund 10.000 Euro neue Küchen für mehrere Mietwohnungen gekauft und einbauen lassen. Die Kosten für die Einbauküchen wollten sie steuerlich absetzen. Das Finanzamt wollte die Anschaffungskosten jedoch nicht als Werbungskosten anerkennen: Stattdessen müssten die Ausgaben über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden, so die Behörde.

Dagegen klagte das Vermieter-Ehepaar, hatte aber letztlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) das Nachsehen. In einem Urteil mit grundlegender Bedeutung wich der BFH von der bisher geltenden Rechtsauffassung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Einbauküchen ab (AZ IX R 14/15). Die Richter bestätigten die Position des Finanzamts, wonach die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten gelten könnten, sondern über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssten.

Zu der neuen Bewertung in der Frage, ob ein Vermieter Einbauküchen steuerlich absetzen kann, führte eine neue Definition der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden, die die Richter vornahmen. Bisher galt, dass die Spüle und gegebenenfalls auch der Herd – unabhängig vom Rest der Küche – als unverzichtbare Gebäudebestandteile anzusehen waren. Demnach war ihr Austausch als Werbungskosten absetzbar. Heutzutage müsse eine moderne Einbauküche aber als "einheitliches Ganzes" angesehen werden, in dem alle Teile fest miteinander verbunden seien, so der Bundesfinanzhof. Die Einbauküche sei somit ein "eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren" – entsprechend komme aus steuerlicher Sicht nur die Abschreibung über diesen Zeitraum infrage, so das Gericht.

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