Wer im Supermarkt ausgerutscht ist, bekommt nicht immer Schmerzensgeld lagom, Fotolia

15. November 2017, 16:48 Uhr

Rutschgefahr beim Einkaufen Aus­ge­rutscht: Schmer­zens­geld nach Sturz im Supermarkt?

Ein Kunde, der im Supermarkt ausgerutscht ist, hat nur unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg: Voraussetzung ist, dass das Geschäft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

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Super­markt muss für Sicher­heit sorgen

Grundsätzlich muss ein Supermarkt sicherstellen, dass die Kunden gefahrlos einkaufen können. Unsichere Stellen wie ausgelaufene Flüssigkeiten sind deshalb schnell zu beseitigen. Allerdings kann ein Supermarktbetreiber nicht in jedem einzelnen Moment alle Stellen kontrollieren. Deshalb wird im Einzelfall beurteilt, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Ist das der Fall, besteht Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, zum Beispiel für bei dem Sturz beschädigte Gegenstände. Allerdings kann der Kunde seinen Sturz auch selbst (mit-) verschuldet haben. Dann verringern sich seine Ansprüche oder sie entfallen ganz.

Ein Kunde, der im Supermarkt ausgerutscht ist, sollte also am besten direkt Beweise sichern. Das können zum Beispiel Fotos von der Gefahrenstelle sein. Auch eventuelle Zeugen sollten Sie ansprechen und sich ihre Kontaktdaten geben lassen. Außerdem kann eine ärztliche Bescheinigung später als Beweismittel dienen. Sinnvoll ist es, möglichst zeitnah nach dem Sturz den Unfallhergang genau aufzuschreiben. Ein Anwalt kann Sie zu Ihren Rechten beraten und einschätzen, ob eine Klage aussichtsreich ist.

Aus­ge­rutscht im Super­markt: Kein Schmerzensgeld

Rechtsschutz

In einem vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelten Fall forderte ein Mann Schmerzensgeld von einem Supermarkt. Er war beim Einkaufen auf einer größeren Öllache ausgerutscht und hatte sich an Knie und Hüfte verletzt. Nach eigenen Angaben hatte er dadurch anhaltende Schmerzen und verlangte deshalb 3.500 Euro sowie den Ersatz von Schäden, die ihm zukünftig durch den Sturz entstehen könnten. Er war der Ansicht, dass das Personal die gefährliche Stelle nicht genügend abgesichert habe. Das Gericht wies die Klage aber ab, weil es die Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt sah: Die Verkäuferinnen hatten die Öllache mit Salz bestreut und ein gelbes Schild aufgestellt, das vor der Rutschgefahr warnte. Damit sei die Stelle ausreichend abgesichert gewesen. Von einem Kunden könne erwartet werden, dass er sich aufmerksam verhalte und auf Warnschilder achte (AZ 74 C 831/16).

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