Taschenkontrolle im Supermarkt, Ware öffnen und Co. – was ist beim Einkauf erlaubt? Robert Kneschke, Fotolia

11. Februar 2015, 13:16 Uhr

Supermarktbesuch-Knigge Taschen­kon­trol­le im Super­markt, Ware öffnen und Co. – was ist beim Einkauf erlaubt?

Viele Verbraucher sind im Unklaren, was ihre Rechte beim Einkauf betrifft. Wann ist etwa eine Taschenkontrolle im Supermarkt erlaubt? Dürfen Sie vor dem Kauf Ware öffnen? Was, wenn Ihnen einmal etwas aus der Hand rutscht und kaputt geht? Und dürfen Sie Produkte im Laden probieren? Um Streit mit dem Ladeninhaber zu vermeiden, sollten Sie Ihre Rechte kennen.

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Taschen­kon­trol­le im Super­markt stellt Eingriff in das Per­sön­lich­keits­recht dar

Eine Taschenkontrolle im Supermarkt stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist verboten. Als Kunde brauchen Sie einer Aufforderung nicht nachkommen, auch nicht dann, wenn schriftliche Hinweise im Geschäft zu sehen sind, weiß die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nur wenn Kunden auf frischer Tat von Personal oder Ladendetektiv beim Ladendiebstahl ertappt werden, ist ein Blick in die Tasche erlaubt. Ein bloßer Tatverdacht berechtigt noch nicht zum Einsehen des Tascheninhalts.

Ware öffnen ver­pflich­tet nicht zum Kauf, das Verzehren schon

Dürfen Kunden im Supermarkt Ware öffnen? Grundsätzlich ja, vorausgesetzt die Verpackung wird dabei nicht beschädigt und das Produkt – etwa ein frisches Lebensmittel – wird dadurch nicht unverkäuflich. Wenn Sie zum Beispiel den Eierkarton öffnen, um zu schauen, ob alle Eier heil sind, können Sie dies tun, ohne dadurch zum Kauf verpflichtet zu werden.

Bei dem Probieren von Waren sieht es anders aus. Wenn Sie Produkte im Laden testen, machen Sie sich grundsätzlich strafbar. Zwar droht Ihnen keine Gefängnisstrafe aufgrund von Ladendiebstahl, wenn Sie das Haarspray im Geschäft zu Testzwecken in die Haare sprühen, doch sollten Sie vorher einen Angestellten um Erlaubnis bitten.

Auch der Verzehr von Lebensmitteln vor dem Kauf ist streng genommen verboten. Zwar haben die Mitarbeiter in der Regel Verständnis dafür, wenn Sie nachher für das Verzehrte bezahlen, indem Sie die leere Verpackung auf das Band legen, doch sollten Sie auch hier lieber bei einem Angestellten nachfragen, um auf der sicheren Seite zu stehen.

Kaputte Ware muss theo­re­tisch bezahlt werden

Fast jedem ist im Supermarkt schon einmal etwas aus der Hand gerutscht und kaputt gegangen. Grundsätzlich müssen Sie für den entstandenen Schaden aufkommen. In der Praxis verzichtet der Supermarkt jedoch aus Kulanzgründen meist auf die Durchsetzung der Erstattung. Wichtig: Geht Ihnen einmal etwas zu Bruch, sollten Sie dies melden und sich nicht heimlich davonstehlen.

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