Urteil: Passanten dürfen frei laufenden Hund abwehren tmart_foto, Fotolia

5. November 2018, 12:42 Uhr

"Der will nur spielen" Urteil: Passanten dürfen frei laufenden Hund abwehren

Passanten dürfen einen frei laufenden Hund abwehren und dabei "effektive Maßnahmen" ergreifen – das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (AZ 1 U 599/18). Ob sich dabei tatsächlich ein aggressiver Hund nähert oder ob das Tier "nur spielen" möchte, muss der Passant nicht zweifelsfrei beurteilen können.

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Jogger wollte Hund abwehren – und verletzte sich

Im verhandelten Fall trafen sich ein Hundehalter und ein Freizeit-Jogger vor Gericht. Der Jogger war im Wald unterwegs gewesen und hatte versucht, einen nicht angeleinten Hund, der auf ihn zulief, mit einem Ast abzuwehren. Zuvor hatte er den Halter aufgefordert, den Hund zurückzurufen und anzuleinen. Der rief auch – aber der Hund reagierte nicht darauf.

Der Jogger rutschte bei dem Abwehrversuch aus und verletzte sich, sodass er später am Knie operiert werden musste.  Er verlangte vom Hundehalter, die Behandlungskosten zu tragen. Dieser weigerte sich jedoch.

Aggres­si­ver Hund? Der Anschein reicht aus

Der Hundehalter argumentierte, dass der Jogger seinen Hund nicht habe abwehren müssen. Dieser sei nicht in aggressiver Weise auf den Mann zugelaufen, sondern habe nur mit der angeleinten Hündin des Geschädigten spielen wollen. Entsprechend sei er als Halter nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Rechtsschutz

Das Gericht sah das anders und sprach dem Geschädigten das Recht zu, sich gegen einen frei laufenden Hund zu wehren – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich beißen oder nur spielen wollte. Dies erst umfassend zu analysieren, sei in einem solchen Moment nicht zumutbar. Es reiche der Eindruck, dass der Halter das Tier nicht unter Kontrolle habe. Und der Eindruck sei nachvollziehbar, da der Hund den Rufen des Herrchens nicht gefolgt sei, so die Richter.

Das Gericht beurteilte die Abwehr mit dem Ast im konkreten Fall als verhältnismäßig und angemessen. Für die Verletzung, die er sich dabei zugezogen habe, müsse der Hundehalter haften.

Halter hätte Hund anleinen müssen

Die Leinenpflicht für Hunde ist regional unterschiedlich geregelt. Aber im konkreten Fall hatte der Hundehalter außerdem eindeutig gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Koblenz verstoßen: Diese sieht vor, dass Hunde außerorts sofort und ohne Aufforderung angeleint werden müssen, wenn sich andere Personen nähern.

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