Umtauschrecht: Waren vom Weihnachtsmarkt umtauschen? eyetronic, Fotolia

15. Dezember 2015, 13:34 Uhr

Weihnachtseinkäufe Umtausch­recht: Waren vom Weih­nachts­markt umtauschen?

Bei einem Kauf im Laden ist das Umtauschrecht relativ klar. Doch was gilt, wenn man auf dem Weihnachtsmarkt Ware gekauft hat, die beschädigt ist oder einfach nicht gefällt? Ist dort ein Umtausch ohne Kassenbon möglich? Lesen Sie, welche Rechte Sie beim Weihnachts-Shopping auf den Märkten haben.

Ihre Rechte als Verbraucher sind mit uns immer geschützt – auch auf dem Weihnachtsmarkt. >>

Umtausch­recht für Weihnachtsmarkt-Artikel

Der Weihnachtsmarkt ist ein besonderer Einkaufsrahmen – und das nicht nur wegen der stimmungsvollen Lichter. Denn bei Gefallen wird am Stand schnell zugegriffen und in bar bezahlt. Einen Kassenbon gibt es oft nicht. Trotzdem gilt das Umtauschrecht auch dort: Wenn Sie beschädigte Ware gekauft haben, muss der Händler zwei Jahre lang seiner Gewährleistung nachkommen und entweder das Produkt ersetzen oder Ihnen den Kaufpreis erstatten.

Umtausch ohne Kassenbon nicht immer möglich

Dafür ist es allerdings besonders wichtig, sich einen Kassenbon oder eine handschriftliche Quittung ausstellen zu lassen. Sie sollten sich auch, falls diese Daten auf dem Bon nicht angegeben sind, den Namen und die Adresse des Händlers notieren, um ihn eventuell auch nach Abbau des Weihnachtsmarktes kontaktieren zu können. Ein Umtausch ohne Kassenbon klappt nicht immer, weil Sie Ihren Kauf dann nicht nachweisen können. Falls der Händler Ihnen seine Kontaktdaten nicht geben möchte, sollten Sie von einem Kauf lieber Abstand nehmen und die Marktleitung informieren.

Advocard-PrivatrechtsschutzKein Wider­rufs­recht auf dem Weihnachtsmarkt

Im Gegensatz zum Online-Shopping gilt auf dem Weihnachtsmarkt oder auch im Laden kein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn Sie es sich anders überlegen und die gekaufte Ware doch nicht benötigen. Wenn der Umtausch nur wegen Nichtgefallen erfolgen soll – etwa bei Weihnachtsgeschenken –, sind Sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Solange die Ware unbeschädigt ist und Sie stattdessen etwas anderes bei diesem Verkäufer erwerben, sollte das aber kein Problem darstellen. Doch auch hier könnte ein Händler den Umtausch ohne Kassenbon ablehnen und Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie sich direkt beim Kauf eine Quittung ausstellen lassen.

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