
22. Juni 2017, 14:14 Uhr
Unwirksamer Gebrauchtwagenkauf Scherzhafte Willenserklärung begründet keinen Kaufvertrag
Wenn eine Willenserklärung über einen Kauf eindeutig nur zum Scherz abgegeben wird, entstehen daraus keine Ansprüche für den potenziellen Käufer oder Verkäufer. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt zu einem gescheiterten Gebrauchtwagenkauf entschieden.
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Kaufvertrag muss ernsthaft geschlossen werden
Über ein Onlineportal hatte ein Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug zum Verkauf angeboten. Der Preis lag im niedrigen fünfstelligen Bereich und der Verkäufer bat im Angebotstext explizit darum, ihn nicht mit Tauschvorschlägen oder niedrigeren Preisangeboten zu kontaktieren. Ein Kaufinteressent tat dies dennoch. Der Verkäufer antwortete daraufhin scherzhaft, er könne den Wagen für 15 Euro bekommen. Der Interessent stimmte zu und bat um die Kontoverbindung, worauf der Verkäufer nicht mehr reagierte. Später schaltete der verhinderte Käufer einen Anwalt ein, um den Gebrauchtwagenkauf für 15 Euro gerichtlich zu erwirken. Das Landgericht Limburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte dieses Urteil (AZ 8 U 170/16) nun. Zwischen den beiden Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, vielmehr habe der Verkäufer eine Scherzerklärung im Sinne von § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgegeben. Sie sei damit nichtig.
Willenserklärung war eindeutig scherzhaft
Nach Auffassung des Gerichts sei das Angebot des Verkäufers so abwegig gewesen, dass der Kaufwillige es nicht als ernsthafte Willenserklärung hätte verstehen dürfen. Der Beklagte habe sich damit lediglich auf eine scherzhafte Konversation eingelassen. Diese sei zwar schriftlich erfolgt und Tonfall, Mimik und Gestik hätten keinen Aufschluss über den scherzhaften Charakter geben können. Trotzdem seien die Umstände eindeutig gewesen. Ein Rechtsanspruch auf einen Gebrauchtwagenkauf für 15 Euro sei also nicht entstanden.
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