Aprilscherz als Ordnungswidrigkeit: Wenn der Spaß zu weit geht. Ein Kalenderblatt deuten auf den 1. April 2016. PhotoSG, Fotolia

1. April 2016, 8:26 Uhr

Rechte verletzt April­scherz als Ord­nungs­wid­rig­keit: Wenn der Spaß zu weit geht

Viele Menschen erlauben sich am 1. April einen Aprilscherz – aber was ist, wenn der Spaß zu weit geht und die Rechte anderer verletzt? Dann kann der vermeintliche Scherz als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Hier lesen Sie, auf welche Aprilscherze Sie besser verzichten sollten.

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April­scherz: Spaß hört auf, wo Rechte verletzt werden

Wer andere kurzzeitig mit einer erfundenen Geschichte in den April schickt oder beim Frühstück mit der Familie die Inhalte von Zucker- und Salzstreuer vertauscht, muss wohl kaum rechtliche Konsequenzen für seinen Aprilscherz fürchten – auch wenn sich der Verschaukelte im ersten Moment vielleicht sehr darüber ärgert. Sie sollten jedoch am 1. April in jedem Fall auf Aktionen verzichten, bei denen andere ernsthaft verletzt werden könnten. Das betrifft nicht nur körperliche Verletzungsgefahren, sondern auch die Rechte anderer Menschen. Hier ist zum Beispiel bei Aprilscherzen im Internet und in sozialen Netzwerken Vorsicht geboten. Wer Fotos verbreitet, auf denen eine Person in lächerlicher Aufmachung oder in herabwürdigender Pose zu sehen ist, darf auch am 1. April nicht auf Nachsicht hoffen: Dies kann als Verletzung der Persönlichkeitsrechte gewertet werden, für die Schadenersatz fällig werden kann.

Zu weit gegangen: Ord­nungs­wid­rig­keit oder Straftat

Wer einen eher gewagten Aprilscherz plant, sollte sich vorher mit § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vertraut machen. Er behandelt die sogenannte Belästigung der Allgemeinheit, früher einmal auch bekannt als "grober Unfug". Darunter fällt zum Beispiel ein unbegründeter Hilferuf oder eine laute Feuermeldung in der Öffentlichkeit, ohne dass es tatsächlich brennt. Geraten andere Menschen dadurch in Panik, droht ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.

PrivatrechtsschutzZu weit ging 2011 auch ein vermeintlicher Aprilscherz, bei dem laut einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" Unbekannte in drei bayerischen Landkreisen Ortsschilder mit Protestplakaten überklebten. Hier handelte es sich laut Polizei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit – denn Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Sollte in einem solchen Fall ein Autofahrer das Ortsschild nicht erkennen und demzufolge seine Geschwindigkeit bei der Einfahrt in die geschlossene Ortschaft nicht verringern, könnte dies sogar als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden, wenn ein Unfall passiert. Dies ist gemäß § 315b Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat – und daher als Aprilscherz absolut nicht zu empfehlen.

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