Wahlplakete Rückseite an einer Straße auf dem Rasen © iStock.com/clu

27. Mai 2026, 15:01 Uhr

So geht's richtig Wahl­pla­ka­te aufhängen und abhängen: Gesetz­li­che Vor­schrif­ten und Strafen

Nicht nur politisch, sondern auch rechtlich sind Wahlplakate alles andere als Nebensache. Wer solche Plakate anbringt, braucht meist eine Sondernutzungserlaubnis und muss Fristen sowie Sicherheitsvorgaben beachten. Wer sie hingegen eigenmächtig entfernt, beschädigt oder mitnimmt, riskiert schnell strafrechtliche Konsequenzen. Was gilt, erfährst du hier.

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Wahl­pla­ka­te sind rechtlich geregelte Wahlwerbung

Wahlplakate dürfen im öffentlichen Raum nicht einfach nach Belieben aufgehängt werden – auch während des Wahlkampfs nicht. Die Rechtsprechung behandelt die Nutzung von Straßen, Gehwegen, Plätzen oder Masten für Wahlwerbung grundsätzlich als erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die konkrete Ausgestaltung regeln meist Städte und Gemeinden.

Gleichzeitig ist der sogenannte Straßenwahlkampf inklusive Plakatwerbung verfassungsrechtlich geschützt. Städte und Gemeinden dürfen Wahlwerbung deshalb nicht willkürlich verbieten. Sie dürfen aber Regeln festlegen, etwa zum Schutz der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Stadtbilds oder zur fairen Verteilung knapper Flächen.

Typische Vorgaben betreffen zum Beispiel:

  • den Zeitraum der Plakatierung
  • die Zahl der zuläs­si­gen Plakate
  • die Größe der Plakate
  • die genaue Höhe und Art der Befestigung
  • verbotene Standorte, etwa sensible Verkehrsbereiche

Zugelassene Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen beispielsweise in Berlin Wahlplakate frühestens sieben Wochen vor dem Wahltag anbringen und müssen sie spätestens eine Woche nach der Wahl wieder entfernen. Zudem ist dafür die bereits erwähnte Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Werden Wahlplakate nach Ablauf der kommunalen Frist nicht entfernt, kannst du das in der Regel beim zuständigen Ordnungsamt oder der Gemeindeverwaltung melden. Die Behörde kann dann die Beseitigung veranlassen und die Kosten dem Verantwortlichen auferlegen.

Für die Praxis heißt das: Wer im Wahlkampf Plakate aufhängt, sollte sich frühzeitig über die Regeln der jeweiligen Kommune informieren.

Farbige Plakate auf Aufstellern auf einem Platz
© iStock.com/Baloncici

Wo dürfen Wahl­pla­ka­te hängen – und wo nicht?

Im Wahlkampf stellt sich oft weniger die juristische Grundsatzfrage, dafür aber die praktische: Wo darf ein Wahlplakat eigentlich angebracht werden?

Zur Orientierung gelten häufig folgende Grundregeln:

  • Nicht erlaubt sind Plakate dort, wo sie Ampeln, Ver­kehrs­schil­der oder Sicht­fel­der beeinträchtigen.
  • Pro­ble­ma­tisch ist ebenso häufig die Anbrin­gung an his­to­ri­schen Stra­ßen­leuch­ten, an sehr schmalen Gehwegen oder Masten mit Verkehrseinrichtungen.
  • Über Geh- und Radwegen müssen Wahl­pla­ka­te meist in aus­rei­chen­der Höhe hängen.
  • Auch die Größe der Plakate ist oft geregelt: vie­ler­orts gilt DIN A0 als üblicher Rahmen.

Berlin ist ein gutes Beispiel dafür, wie detailliert diese Regeln sein können. Dort ist Wahlwerbung an bestimmten Orten grundsätzlich nicht gestattet: etwa an Lichtmasten mit Verkehrszeichen, an Lichtsignalanlagen, an Verkehrsschutzgittern und an Bäumen.An Masten der öffentlichen Gasstraßenbeleuchtung ist sie hier wegen Brandlast und technischer Risiken ebenfalls unzulässig. Außerdem soll in Berlin grundsätzlich nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden.

Auch in anderen Bundesländern gelten teils strenge Vorgaben: In Nordrhein-Westfalen beispielsweise unterliegt Werbung an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften aus Gründen der Verkehrssicherheit weitreichenden Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

Gerade in Wahljahren mit dichtem Terminplan lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die örtlichen Vorgaben.

INFO

Rund um das Wahllokal gelten besonders strenge Regeln

Ein Sonderfall ist das Wahllokal selbst. Nach § 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) ist während der Wahlzeit im und am Gebäude des Wahlraums sowie unmittelbar vor dem Zugang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Wahlwerbung darf dort also nicht unmittelbar platziert werden.

Wann müssen Wahl­pla­ka­te wieder entfernt werden?

Mit dem Wahltag endet die Verantwortung über die Plakate nicht. Wer Wahlplakate aufgehängt hat, muss sie anschließend auch wieder entfernen, samt Kabelbindern, Draht oder sonstigen Befestigungen. Je nach Kommune gilt dafür meist eine Frist von einer oder zwei Wochen.

Bleiben Plakate hängen, kann die zuständige Behörde die Entfernung veranlassen. Die Kosten trägt dann in der Regel der Verantwortliche. Zusätzlich können Gebühren oder Bußgelder anfallen.

Was tun bei pro­ble­ma­ti­schen Wahlplakaten?

Wenn dir ein Wahlplakat auffällt, das zu niedrig hängt, den Verkehr behindert, nach Fristablauf noch immer vorhanden ist oder möglicherweise strafbare Inhalte enthält, solltest du es nicht selbst abhängen. Denn damit machst du dich unter Umständen strafbar – mehr dazu später.

Stattdessen solltest du in solchen Fällen…

  • das Ord­nungs­amt oder die Gemein­de­ver­wal­tung infor­mie­ren, wenn ein Plakat ver­kehrs­ge­fähr­dend ist oder nach der Wahl nicht entfernt wurde
  • oder die Polizei ein­schal­ten, wenn der Verdacht auf strafbare Inhalte besteht,
  • und dabei den Standort möglichst genau angeben, etwa mit Kreuzung, Haus­num­mer oder markantem Orientierungspunkt.

Ob die Platzierung, die Hängedauer oder der Inhalt des Plakats noch zulässig oder bereits strafbar sind, müssen im Zweifel Behörden und Gerichte entscheiden.

Graffitikünstler hält eine Sprühdose mit Farbe in der Hand
© iStock.com/ArtistGNDphotography

Dürfen Behörden Wahl­pla­ka­te mit pro­ble­ma­ti­schen Inhalten entfernen?

Immer wieder müssen Gerichte klären, wann Wahlplakate behördlich entfernt werden dürfen. Besonders bekannt wurde ein Fall aus dem Jahr 2020, in dem es um Plakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ ging.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sah in der konkreten Gestaltung eine volksverhetzende Aussage nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) und hielt die Entfernung dieser Wahlplakate durch die Stadt Mönchengladbach zunächst für rechtmäßig (AZ 5 A 1386/20).

Im weiteren Verlauf entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) denselben Fall allerdings anders und bewertete die behördliche Beseitigungsverfügung als rechtswidrig (AZ 6 C 8.21).

Das zeigt: Die rechtliche Bewertung von Wahlwerbung ist oft kompliziert. Nicht jede provokante oder geschmacklose Aussage ist automatisch strafbar. Die Schwelle zur Strafbarkeit liegt bewusst hoch, weil auch drastische politische Aussagen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt sein können.

Ist das Abreißen oder Beschä­di­gen von Wahl­pla­ka­ten strafbar?

Wer ein Wahlplakat eigenmächtig abreißt, zerknickt, zerschneidet, besprüht, beschmiert oder mit Aufklebern verändert, erfüllt häufig den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Dafür drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

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Wenn du ein Wahlplakat entfernst und mitnimmst, kannst du dich je nach Situation unter anderem wegen Diebstahls strafbar machen. Nach § 242 StGB drohen dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Auch das Umdrehen eines Plakats kann rechtlich problematisch sein: Wird es nicht mitgenommen, spricht zwar nicht ohne Weiteres alles für einen Diebstahl. Je nach Einzelfall kann aber eine Sachbeschädigung in Betracht kommen, weil das Plakat seiner eigentlichen Werbefunktion beraubt wird.

Hinzu können zivilrechtliche Ansprüche gegen dich erhoben werden, etwa:

  • Scha­dens­er­satz für beschä­dig­te oder ersetzte Plakate
  • Unter­las­sungs­an­sprü­che
  • zusätz­li­che Kosten für Neu­auf­hän­gung oder Entfernung

Dabei spielt es keine Rolle, welche Plakate welcher Partei betroffen sind. Wahlplakate bleiben vor, während und auch nach der Wahl Eigentum der Parteien, bis sie ordnungsgemäß entfernt werden.

FAQ

  • Wo dürfen Wahl­pla­ka­te auf­ge­hängt werden?

Wahlplakate dürfen nur an zulässigen Standorten im öffentlichen Raum aufgehängt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sie weder den Verkehr behindern noch Ampeln, Verkehrszeichen, Sichtachsen oder den Bereich rund um das Wahllokal unzulässig beeinträchtigen.

  • Ab wann dürfen Wahl­pla­ka­te auf­ge­hängt werden?

Das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Häufig ist Wahlwerbung etwa sechs bis sieben Wochen vor dem Wahltag erlaubt.

  • Bis wann müssen Wahl­pla­ka­te entfernt werden?

In vielen Städten und Gemeinden müssen Wahlplakate spätestens eine bis zwei Wochen nach der Wahl wieder abgehängt werden. Maßgeblich ist die örtlich geltende Frist.

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