Für den Motorschaden nach der Reparatur musste die Werkstatt nicht haften industrieblick, Fotolia

21. November 2017, 14:32 Uhr

Schadenersatz möglich? Motor­scha­den nach Reparatur: Werkstatt haftet nicht

Ein Autobesitzer erlitt kurz nach einer Reparatur mit seinem Fahrzeug einen Motorschaden. Er verlangte Schadenersatz von der beauftragten Werkstatt, weil er die Autoreparatur dort als Ursache für das technische Problem ansah. Das zuständige Gericht kam aber zu einer anderen Einschätzung.

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Motor­scha­den eine Woche nach Reparatur

Der Mann hatte nach einem Marderschaden am Kühlsystem seines Fahrzeugs eine Autoreparatur in Auftrag gegeben. Die Werkstatt hatte danach eine Sichtkontrolle vorgenommen und eine Probefahrt von mehr als 15 Kilometern unternommen. Dabei zeigten sich keine Auffälligkeiten. Eine Woche später kam es mitten auf der Autobahn zu einem Motorschaden und so zu einem wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte der Mann allerdings über 1.000 Kilometer mit dem Auto zurückgelegt. Er war der Ansicht, dass die Werkstatt den Motorschaden durch die Reparatur zu verantworten habe: Der Kühlwasserschlauch sei nicht korrekt befestigt worden und habe so den Schaden verursacht. Die Werkstatt erklärte dagegen, der Schlauch hätte sich unter diesen Umständen spätestens bei der Probefahrt gelöst. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Coburg.

Auto­re­pa­ra­tur nicht Ursache des Schadens

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, um den Fall beurteilen zu können. Der Gutachter stellte die Situation mit einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Schon nach einer kurzen Fahrstrecke wurde der Schlauch bei dem Test abgedrückt und Kühlwasser trat aus. Der Druck im System war durch die Erwärmung zu groß geworden. Der Sachverständige kam deshalb zu dem Schluss, dass sich der Schlauch schon bei der Probefahrt nach maximal zehn Kilometern gelöst hätte, wenn er tatsächlich fehlerhaft montiert gewesen wäre. Damit noch 1.000 Kilometer zurückzulegen, sei also völlig unmöglich.

Das Gericht zeigte sich durch die Ausführungen überzeugt und wies die Klage des Autobesitzers ab (AZ 12 O 389/16). Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Autoreparatur den Motorschaden verursacht hatte. Deshalb konnte er von der Werkstatt auch keinen Schadenersatz verlangen.

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